Rz. 7

§ 11 UStG regelt die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet.[1] Ausgangspunkt ist regelmäßig der Zollwert[2], in einzelnen Fällen auch das Entgelt.[3] Vgl. die Anm. zu § 11 UStG. Besondere Bemessungsgrundlagen gelten mit der Marge für die Reiseleistungen[4] und mit der Differenz für die Fälle der Differenzbesteuerung[5], die in erster Linie den Handel mit Gebrauchtgegenständen erfasst. Zu den Reiseleistungen hat der EuGH in einem Grundsatzurteil v. 13.10.2005 die Abgrenzung der Margenregelung zur normalen Bemessung bei Sprachstudienaufenthalten vorgenommen.[6] Besonderheiten zum Entgelt als Bemessungsgrundlage ergeben sich aber auch bei den negativen Preisen des börsennotierten Stromhandels.[7]

In den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG ist Bemessungsgrundlage der in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag – ohne USt – und damit als Entgelt anzusehen.[8] Für die Bemessungsgrundlage bei tauschähnlichen Umsätzen mit oder ohne Baraufgabe sollen § 10 Abs. 2 S. 2 u. 3 UStG anzuwenden sein.

 

Rz. 8

§ 10 UStG enthält in Abs. 1 das Entgelt als Bemessungsgrundlage für die wichtigsten Umsätze, also die Lieferungen und sonstigen Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und – ab 1.1.1993 – für den innergemeinschaftlichen Erwerb i. S. d. § 1a Abs. 1 UStG. Zu diesem gehörte vorübergehend bis zum 31.12.1995 die Inanspruchnahme bestimmter innergemeinschaftlicher Werkleistungen. Mit dem Entgelt zu bemessen sind auch Kürzungsansprüche.[9] Entgelt ist dabei die Gegenleistung, die der leistende Unternehmer für die von ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll (bis 31.12.2018 war dies aus Sicht des Leistungsempfängers definiert und erfasste alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung – Leistungsempfänger – zu erbringen hat und – am Ende – auch tatsächlich erbringt). Die zu bemessenden Leistungen und Kürzungsansprüche sind solche, für die Geldbeträge aufgewendet werden, sei es durch Zahlung, Aufrechnung oder auf ähnliche Weise. In Abs. 2 ist für einige Sonderfälle, in denen die Gegenleistung nicht in Geld besteht, jeweils ein fiktives Entgelt die Bemessungsgrundlage. Es handelt sich um die Fälle der Übertragung von Rechten, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind (Rz. 390 – Rz. 398), des Tauschs (Rz. 402Rz. 413), der tauschähnlichen Umsätze (Rz. 414Rz. 426) und um die Fälle der Hingabe an Zahlungs statt (Rz. 427Rz. 429). Solange die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung noch steuerbar waren, war ebenfalls das Entgelt die Bemessungsgrundlage. Abs. 4 regelt die Bemessungsgrundlage für die Umsätze ohne Entgelt einschließlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs gem. § 1a Abs. 2 UStG und der Lieferung gem. § 3 Abs. 1a UStG durch Verbringen (Rz. 468), Abs. 5 die Mindestbemessungsgrundlage für Fälle, in denen bei Näheverhältnissen niedrigere Entgelte als die Bemessungsgrundlagen der entsprechenden unentgeltlichen Umsätze nach Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 oder 3 vereinbart worden sind (Rz. 507 – Rz. 538). Für diese gilt mit Wirkung seit dem 1.7.2014 aufgrund einer Änderung des § 10 Abs. 5 S. 1 UStG durch das Kroatienbeitrittsgesetz v. 25.7.2014[10] ein niedrigeres marktübliches Entgelt oder ein vereinbartes Entgelt, das höher als das marktübliche Entgelt ist. Abs. 6 enthält die Regelung der Bemessungsgrundlage für die Personenbeförderung mit nicht im Inland zugelassenen Omnibussen (Rz. 540Rz. 555).

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