Rz. 1

Die Vorschrift regelt entsprechend ihrer Überschrift die Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe. Zusammen mit § 11 UStG, der die Bemessungsgrundlage für die EUSt regelt, bildet sie den Dritten Abschnitt des UStG. Die Bemessungsgrundlage des § 10 UStG ist für die Umsatzbesteuerung erforderlich, da es für die Anwendung des Steuersatzes eines zugrunde liegenden Betrages bedarf. Aus der Anwendung des Steuersatzes auf diese Bemessungsgrundlage folgt dann die USt. Die Bemessungsgrundlage ist somit der Oberbegriff für die Grundlagen der Steuerberechnung bei den verschiedenen Umsatzarten des Umsatzsteuerrechts.

Die beiden Vorschriften §§ 10 und 11 UStG, die die Bemessungsgrundlagen grundsätzlich regeln, werden durch Sonderregelungen ergänzt. Dies sind in § 25 Abs. 3 UStG die Marge bei den Reiseleistungen und in § 25a Abs. 3 UStG die Differenz bei der Differenzbesteuerung. Eine Modifizierung zu § 10 UStG ergibt sich aus § 13b UStG, demzufolge im Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 14a Abs. 5 S. 2 UStG die USt in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden darf und daher der in der Rechnung genannte Preis nicht als Bruttobetrag, sondern als Entgelt anzusehen ist.[1]

Die Bemessungsgrundlage ist das wichtigste Bindeglied zwischen dem steuerpflichtigen Umsatz und der auf diesen entfallenden USt. Sie ist die in Geld ausgedrückte Grundlage, auf die der Steuersatz angewendet wird. Sie ist zwingend erforderlich für alle steuerpflichtigen Umsätze. Dass auch steuerfreie Umsätze eine Bemessungsgrundlage haben, könnte dem § 19 Abs. 3 UStG entnommen werden, der bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes zunächst auch die steuerfreien Umsätze mitberücksichtigt. Da jedoch auch bei § 19 Abs. 3 UStG keine praktischen Folgen eintreten, kann die Frage dahingestellt bleiben. Die Bemessungsgrundlage des § 10 UStG ist aber auch für Kürzungsansprüche heranzuziehen.[2] Im Übrigen muss die Bemessungsgrundlage stets in Geld ausgedrückt werden können, also z. B. auch beim Tausch oder tauschähnlichen Umsatz.[3]

 

Rz. 2

§ 10 UStG hat im Umsatzsteuerrecht eine zweifache Funktion. Die Vorschrift regelt in erster Linie die Bemessungsgrundlage für alle Umsätze mit Ausnahme der Einfuhr, der Margen- und der Differenzbesteuerung. In § 10 Abs. 1 UStG ist aber auch die Begriffsbestimmung für das Entgelt, der wichtigsten Bemessungsgrundlage, zu finden. Diese Definition hat über den Bereich der Bemessungsgrundlagen hinaus Bedeutung, da der Begriff des Entgelts auch an anderer Stelle verwendet wird. Vor allem ist das Vorhandensein eines Entgelts Voraussetzung eines Leistungsaustauschs für die Steuerbarkeit der Lieferungen und sonstigen Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Für die "fiktiven" Lieferungen und sonstigen Leistungen nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG ist umgekehrt das Fehlen eines Entgelts Voraussetzung. Eine echte Teilleistung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 u. 3 UStG ist nur anzunehmen, wenn ein Entgelt gesondert vereinbart worden ist. Das Entgelt ist ein umsatzsteuerlicher Begriff, der ausschließlich aus § 10 Abs. 1 UStG heraus ohne Berücksichtigung des Sprachgebrauchs auszulegen ist. Nach der Änderung des § 10 Abs. 5 S. 1 und 2 UStG durch das Kroatienbeitrittsgesetz v. 25.7.2014[4] ist der Begriff des marktüblichen Entgelts in das UStG eingeführt worden. Dieses in § 10 Abs. 5 S. 1, 2.Halbs. und S. 2 UStG genannte Entgelt basiert ebenfalls auf dem Entgeltsbegriff des UStG. Auch bei der Verwendung des Begriffs "Sonderentgelt" zur Abgrenzung eines Leistungsaustauschs bei Geschäftsführerleistungen von Gesellschafter-Geschäftsführern ist der Entgeltbegriff des § 10 UStG maßgebend.[5]

 

Rz. 3

Eng verbunden mit den Regelungen über die Bemessungsgrundlagen in § 10 UStG, also über das Entgelt, ist § 17 UStG als Vorschrift über die Änderung der Bemessungsgrundlage. Sie verpflichtet für den Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage i. d. R.[6] den Leistenden zur Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags und den leistungsempfangenden Unternehmer zur Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrags. Wesentlicher Inhalt der dortigen Regelung ist die Verlagerung des Berichtigungsvorgangs vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und Vorsteuer weg in den Voranmeldungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist.[7]

[1] Bülow, § 13b UStG Rz. 196ff; Abschn. 13b.13 Abs. 1 UStAE.
[4] BGBl I 2014 , 1266 mit Wirkung ab 1.7.2014.
[6] S. die Ausnahmen in § 17 Abs. 1 S. 3 u. 4 UStG.
[7] Vgl. im Einzelnen die Anm. zu § 17 UStG; zur Abgrenzung zwischen § 10 UStG und § 17 UStG s. a. Rz. 57ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge