Rz. 549

Eine in den Gebieten des § 1 Abs. 3 UStG ausgeführte Lieferung oder (seit dem 19.12.2006[1]) ein dort bewirkter innergemeinschaftlicher Erwerb wird wie ein im Inland ausgeführter Umsatz behandelt, wenn es sich um Gegenstände handelt, die

  • zum Gebrauch oder Verbrauch in diesen Gebieten bestimmt sind oder
  • zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind.
 

Rz. 550

Voraussetzung für die Behandlung als Umsatz im Inland ist aber, dass es sich bei dem Leistungsempfänger nicht um einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer handelt. Gesetzlich ist dies (seit dem 19.12.2006[2]) umgesetzt worden, sodass die Regelung zur Anwendung kommt, wenn

  • die Gegenstände nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden oder
  • vom Abnehmer ausschließlich oder z. T. für eine nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 27 und Nr. 29 UStG[3] steuerfreie Tätigkeit verwendet werden.
 

Rz. 551

Die Lieferung der Gegenstände muss zum Gebrauch oder Verbrauch in den genannten Gebieten bestimmt sein. Zum Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist ein Gegenstand dann, wenn unter normalen Voraussetzungen damit gerechnet werden kann, dass er in diesen Gebieten genutzt oder aufgebraucht wird (z. B. Verzehr von Lebensmitteln). Ob der Gegenstand dann tatsächlich dort ge- oder verbraucht wird, ist für die Erfassung als steuerbarer Umsatz unbeachtlich. So bleibt ein Gegenstand, der typischerweise nicht zum Gebrauch oder Verbrauch in diesen Gebieten verkauft wird, nicht steuerbar, selbst wenn er entgegen der üblichen Erwartung doch dort verbraucht wird. Umgekehrt bleibt eine Lieferung eines Gegenstands in diesen Gebieten steuerbar nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG, wenn er typischerweise zum Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist, aber dann doch in das (übrige) Drittlandsgebiet mitgenommen wird. So fallen z. B. Verkäufe von Tabakwaren aus Automaten in den Freihäfen (Freizonen i. S. d. Art. 243 UZK) unter § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG.[4] Aber auch die Abgabe von Speisen ohne weitere Verzehreinrichtungen (z. B. an einem Imbissstand mit Stehtischen[5]) in den Freihäfen gilt als Lieferung i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG.

 

Rz. 552

Werden Waren auf Fahrten innerhalb des Küstenmeers (zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie) ausgeführt (früher sog. "Butterfahrten"), fallen diese Umsätze nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG, da die Waren nicht zum Verbrauch in den genannten Gebieten bestimmt sind. Bis zum 31.12.1993 waren diese Umsätze nicht steuerbar, da der Ort der Lieferung nicht im Inland lag und der Umsatz auch nicht wie ein Umsatz im Inland behandelt wurde. Mit Einführung des § 3e UStG zum 1.1.1994 unterlagen diese Lieferungen grundsätzlich der Umsatzbesteuerung, wenn die Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets stattfand und der Abgangsort des Beförderungsmittels im Inland lag. Unter bestimmten Voraussetzungen waren diese Lieferungen jedoch nach der bis zum 30.6.1999 befristeten Regelung des § 4 Nr. 6 Buchst. b UStG steuerfrei, wenn die Beförderung im Inland begann und in einem anderen Mitgliedstaat endete. Für Lieferungen auf solchen Fahrten, die keinen ausländischen Hafen angelaufen hatten, hatte die Finanzverwaltung eine ebenfalls bis 30.6.1999 befristete Übergangsregelung geschaffen, nach der die Lieferungen auf Ausflugsfahrten ebenfalls steuerfrei behandelt werden konnten.[6]

 

Rz. 553

Wie ein Umsatz im Inland wird auch die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen behandelt, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind. Das Beförderungsmittel selbst unterliegt nicht den Vorschriften des § 1 Abs. 3 UStG. Das Gesetz bestimmt nicht, was alles als Beförderungsmittel anzusehen ist. Nach Abschn. 3a.5 Abs. 2 UStAE sind als Beförderungsmittel Gegenstände anzusehen, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tatsächlich fortbewegen. Unionsrechtlich ist durch die Rechtsprechung des EuGH[7] geklärt, dass zu den Beförderungsmitteln nicht nur Landfahrzeuge, sondern auch grundsätzlich Flugzeuge und Boote gehören.[8] Wegen der Lage der genannten Gebiete, wird es sich in diesen Fällen regelmäßig um Schiffe handeln, für die Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung geliefert werden. Damit fällt insbesondere die Lieferung von Schiffsausrüstungsgegenständen, Treibstoff und Proviant an private Schiffseigentümer zur Ausrüstung oder Versorgung von Wassersportfahrzeugen in den genannten Gebieten unter die Regelung des § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG.[9]

 

Rz. 554

Gegenstände zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels sind insbesondere

  • alle zum Gebrauch mitgeführten, beweglichen Teile,
  • Ausrüstungsgegenstände, auch wenn diese nicht fest mit dem Beförderungsmittel verbunden sind sowie
  • Zubehör- und Ersatzteile zum festen Einbau in ein Beförderungsmittel.
 

Rz. 555

Ein Gegenstand zur Versorgung eines Beförderungsmittels ist ein Gegenstand, der zum Verbrauch in dem Beförde...

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