Rz. 374

In § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG wird festgelegt, dass der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs der USt unterliegt, ohne den Steuertatbestand als solchen zu definieren. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Vorgehensweise bei den anderen Steuertatbeständen wie der Lieferungen und sonstigen Leistung bzw. der Einfuhr, die Definition der Rechtsbegriffe in andere Vorschriften auszulagern. Der innergemeinschaftliche Erwerb wird dem Grunde nach über § 1a UStG definiert. Er liegt vor, wenn ein Unternehmer für sein Unternehmen oder eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person einen Gegenstand erwirbt, dieser Gegenstand aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland gelangt und der Lieferer ein Unternehmer ist, der auch kein Kleinunternehmer sein darf. Daneben wird auch das sog. innergemeinschaftliche Verbringen nach § 1a Abs. 2 UStG per Gesetz zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt definiert, seit dem 1.1.2020 allerdings mit Ausnahme[1] der Verbringensfälle im Zusammenhang mit einem Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat.

 

Rz. 375

Ob der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs verwirklicht ist, kann damit nur aus der Rechtsnorm des § 1a UStG entnommen werden. Liegen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 UStG (Erwerb von einem anderen Unternehmer) oder des § 1a Abs. 2 UStG (innergemeinschaftliches Verbringen mit Ausnahme der Verbringensfälle in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat) vor, kann sich noch für bestimmte Unternehmer (sog. besondere Unternehmer, die nicht dem normalen Veranlagungsverfahren unterliegen) eine Vereinfachung ergeben. Unter der Voraussetzung, dass sie nur in geringem Umfang innergemeinschaftliche Erwerbe realisieren (die sog. Erwerbsschwelle darf nicht überschritten werden), ergibt sich eine Ausnahme von der Verpflichtung, einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern (§ 1a Abs. 3 UStG). Soweit die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen und der Unternehmer auch nicht auf die Anwendung verzichtet (§ 1a Abs. 4 UStG), ergibt sich kein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG.

 

Rz. 376

Unter den Voraussetzungen des § 1b UStG kann sich ein innergemeinschaftlicher Erwerb auch für einen Nichtunternehmer ergeben, wenn dieser ein neues Fahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat erwirbt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Unternehmer ein solches neues Fahrzeug für private Zwecke erwirbt. Dabei definiert § 1b Abs. 2 UStG, was als Fahrzeug i. S. d. Regelung gilt und § 1b Abs. 3 UStG, was als "neu" i. S. d. Regelung anzusehen ist; vgl. dazu im Einzelnen die Erläuterungen zu § 1b UStG. Liegen die Voraussetzungen des § 1b UStG vor, verwirklicht der Leistungsempfänger unter den weiteren Voraussetzungen einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Da damit auch ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch einen Nichtunternehmer unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG fallen kann, wird in der Vorschrift auch nicht die Eigenschaft "Unternehmer" oder "für das Unternehmen" aufgeführt.

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