Rz. 319

Eine Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Jubiläumsfeier) ist im Regelfall im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgeführt. Soweit eine solche im Interesse des Arbeitgebers ausgeführte Veranstaltung vorliegt, fehlt es an einem Zuwendungswillen zugunsten des Personals. In diesem Fall liegt eine Leistung für die privaten Bereiche des Personals nicht vor. Wenn Betriebsveranstaltungen aber den Rahmen des Üblichen übersteigen, liegt eine Zuwendung des Arbeitgebers auch für den privaten Bereich des Personals vor.

 

Rz. 320

Damit Betriebsveranstaltungen als übliche Veranstaltungen angesehen werden können, müssen die folgenden Punkte beachtet werden:

  • Die Betriebsveranstaltung muss grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stehen. Veranstaltungen, die nur für einen Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sind dann noch übliche Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt (z. B. für bestimmte Abteilungen, für im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer oder für Arbeitnehmer, die bestimmte Jubiläen feiern – nicht jedoch bei der Feier für einen einzelnen Jubilar).
  • Als üblich gelten höchstens 2 Betriebsveranstaltungen im Kj. Unschädlich ist aber, wenn bestimmte Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kj. teilnehmen (z. B. der Personalchef nimmt an mehreren Veranstaltungen verschiedener Abteilungen teil). Werden mehr als 2 Veranstaltungen im Jahr ausgeführt, kann der Unternehmer die beiden Veranstaltungen auswählen, die als übliche Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden.
  • Auf die Dauer der Betriebsveranstaltung kommt es nicht an, sodass auch mehrtägige Veranstaltungen grundsätzlich noch als üblich angesehen werden können. Bei der Beurteilung der Üblichkeit kommt es aber nicht nur auf die Dauer und die Anzahl der Veranstaltungen an, auch die Höhe der Aufwendungen ist für die Beurteilung von Bedeutung. Da die Übernachtungskosten bei mehrtägigen Veranstaltungen in die Berechnung der Grenzbeträge mit einzubeziehen sind, wird in aller Regel aus diesem Grund die Veranstaltung den Rahmen des Üblichen sprengen.
 

Rz. 320a

Erhebliche Änderungen hatten sich in der Vergangenheit bei der Frage ergeben, wann eine Zuwendung im Rahmen der Betriebsveranstaltung noch als üblich anzusehen ist. Dies wurde anhand der ertragsteuerrechtlichen Abgrenzungen vorgenommen. Bis zum 31.12.2014 wurde ertragsteuerrechtlich von einem Betrag pro Arbeitnehmer von 110 EUR[1] als Bruttobetrag ausgegangen (Freigrenze). Die Üblichkeit der Zuwendungen ist bei Einhalten der Grenze von 110 EUR je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht zu prüfen.[2] Wurde dieser Betrag überschritten, führte dies bezüglich der gesamten Aufwendungen dazu, dass die Aufwendungen als unüblich angesehen wurden. Aufwendungen teilnehmender Ehepartner oder anderer Angehöriger waren früher nach der Auffassung der Finanzverwaltung anteilig dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Der BFH[3] war allerdings zu dem Ergebnis gekommen, dass eine anteilige Zurechnung nicht infrage kommen kann, sodass die Aufwendungen zur Prüfung der Freigrenze auf alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu verteilen waren. Infolge der Rechtsprechung des BFH ist mit Wirkung zum 1.1.2015 in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine gesetzliche Regelung mit aufgenommen worden. Im Rahmen dieser Regelung ist insbesondere die 110-EUR-Grenze ertragsteuerrechtlich als Freibetrag ausgestaltet (insoweit ergibt sich eine Rechtsfolge nur für die über 110 EUR hinausgehenden Aufwendungen) sowie wieder eine anteilige Zurechnung auch für die Aufwendungen für die Begleitpersonen geregelt worden. Der Freibetrag bleibt dabei ein Bruttobetrag, also einschließlich der USt. Nach der gesetzlichen Regelung ist seit dem 1.1.2015 in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG bestimmt, dass zu den Zuwendungen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich USt unabhängig davon gehören, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Außer Ansatz bleiben aber rechnerische Selbstkosten (Kosten der Buchhaltung, Abschreibungsbeträge eigener Räumlichkeiten etc.).

 

Rz. 320b

Die ertragsteuerrechtliche Umstellung von einer Freigrenze zu einem Freibetrag wird umsatzsteuerrechtlich nicht vollzogen.[4] Es bleibt auch seit dem 1.1.2015 umsatzsteuerrechtlich bei einer Freigrenze. Dies ist sowohl unionsrechtlich geboten wie auch aus Sicht der Praxis sinnvoll, da allein schon aus den Gründen unterschiedlich besteuerter Eingangsleistungen (steuerfreie Aufwendungen, dem ermäßigten wie auch dem Regelsteuersatz unterliegende Aufwendungen) im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung eine analoge Anwendung der ertragsteuerrechtlichen Freibetragsregelung zu erheblichen Aufteilungs- und Umsetzungsschwierigkeiten füh...

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