Rz. 317

Leistungen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen dann vor, wenn diese Leistungen durch das betriebliche Interesse veranlasst sind. Diese Maßnahmen können auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs des Personals zur Folge haben, diese Folge wird aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert.[1] Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Maßnahme die dem Arbeitgeber obliegende Gestaltung der Dienstausübung betrifft.[2] Solche nicht steuerbaren Leistungen des Arbeitgebers sind insbesondere[3]:

  • Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen wie die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Duschräumen, die grundsätzlich von allen Betriebsangehörigen genutzt werden können;
  • Bereitstellung von Bade- und Sportanlagen, soweit darin kein geldwerter Vorteil zu sehen ist (z. B. bei Fußball- und Handballplätzen). Ein geldwerter Vorteil liegt jedoch bei der Bereitstellung von Tennis- und Golfplätzen vor[4];
  • betriebsärztliche Betreuung und Vorsorgeuntersuchungen, soweit sie im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen[5];
  • betriebliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen;
  • Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung, auch von typischer Arbeitskleidung und Arbeitsschutzkleidung, soweit eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist;
  • Zurverfügungstellen von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände, die entgeltliche aber verbilligte Überlassung von Parkplätzen gegenüber dem Personal führt aber zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz[6];
  • übliche Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (Rz. 319);
  • Zurverfügungstellen von Betriebskindergärten;
  • Zurverfügungstellen von Übernachtungsmöglichkeiten in gemieteten Zimmern, wenn das Personal an weit von seinem Heimatort entfernten Tätigkeitsstellen eingesetzt wird[7];
  • Schaffung und Förderung der Rahmenbedingungen für die Teilnahme an einem Verkaufswettbewerb[8];
  • bestimmte Sammelbeförderungen, soweit sie im Interesse des Arbeitgebers erfolgt (Rz. 326);
  • unentgeltliche Abgabe von Speisen anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung.[9]

Die Nachweispflicht für die überwiegenden betrieblichen Interessen des Arbeitgebers liegt beim Arbeitgeber. Aus diesem Grunde erweist sich eine Dokumentation über das besondere betriebliche Interesse schon im Vorfeld solcher Maßnahmen – eventuell durch schriftliche Vereinbarung mit dem Personal – als sinnvoll.

 

Rz. 318

Liegen Leistungen vor, die der Unternehmer im überwiegenden betrieblichen Interesse gegenüber seinem Personal ausgeführt hat, erbringt der Unternehmer keine steuerbaren Ausgangsleistungen. Soweit mit diesen nicht steuerbaren Zuwendungen Vorsteuerbeträge aus Leistungsbezügen im Zusammenhang stehen, sind diese Vorsteuerbeträge nicht grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Es muss hier eine Zuordnung zu den damit verfolgten allgemeinen unternehmerischen Zielen erfolgen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung richtet sich dann nach der umsatzsteuerlichen Beurteilung dieser Ziele.

2.11.2.1 Betriebsveranstaltungen

 

Rz. 319

Eine Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Jubiläumsfeier) ist im Regelfall im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgeführt. Soweit eine solche im Interesse des Arbeitgebers ausgeführte Veranstaltung vorliegt, fehlt es an einem Zuwendungswillen zugunsten des Personals. In diesem Fall liegt eine Leistung für die privaten Bereiche des Personals nicht vor. Wenn Betriebsveranstaltungen aber den Rahmen des Üblichen übersteigen, liegt eine Zuwendung des Arbeitgebers auch für den privaten Bereich des Personals vor.

 

Rz. 320

Damit Betriebsveranstaltungen als übliche Veranstaltungen angesehen werden können, müssen die folgenden Punkte beachtet werden:

  • Die Betriebsveranstaltung muss grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stehen. Veranstaltungen, die nur für einen Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sind dann noch übliche Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt (z. B. für bestimmte Abteilungen, für im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer oder für Arbeitnehmer, die bestimmte Jubiläen feiern – nicht jedoch bei der Feier für einen einzelnen Jubilar).
  • Als üblich gelten höchstens 2 Betriebsveranstaltungen im Kj. Unschädlich ist aber, wenn bestimmte Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kj. ...

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