Rz. 64

Eine Regelung zur Genehmigung des Protokolls findet sich in § 94 FGO i. V. m. § 162 ZPO.

 

Rz. 65

Zitat

§ 162 ZPO Genehmigung des Protokolls

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

 

Rz. 66

Die Genehmigung bezieht sich nur auf die in § 162 Abs. 1 ZPO genannten Feststellungen.[1] Die Feststellungen, die in dem Protokoll zu treffen sind, sind gem. § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Den Anforderungen des § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO genügt in diesem Fall der Protokollvermerk "vorgelesen (bzw. vorgelegt) und genehmigt." Da in der Praxis i. d. R. das Protokoll auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet wird, erfolgt die Genehmigung häufig nach § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. Im Protokoll wird dies durch den Vermerk "abgespielt und genehmigt" festgehalten. Wird die Genehmigung verweigert, sind gem. § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO diese Verweigerung sowie die dazu gegebene Begründung zu protokollieren. Eine Verwertung im Rahmen der Beweiswürdigung ist möglich.[2]

 

Rz. 67

Die Beteiligten können auf die Genehmigung verzichten. Beteiligte i. S. des § 162 ZPO sind die Verfahrensbeteiligten.[3] sowie deren Vertreter und Prozessbevollmächtigte. Des Weiteren sind auch Zeugen, Sachverständige und andere vernommene Personen Beteiligte i. S. des § 162 ZPO in Bezug auf ihre Aussage.[4]

 

Rz. 68

Wenn Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Beteiligten in deren Gegenwart unmittelbar, d. h. wörtlich, aufgezeichnet worden sind, brauchen diese Aussagen gem. § 162 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht abgespielt zu werden. Ein Abspielen kann nur derjenige verlangen, der ausgesagt hat, nicht eine andere Person.[5] Wird in der Revision ein Verstoß gegen § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO gerügt, muss auch dargetan werden, dass und weshalb das Urteil darauf beruht.[6]

 

Rz. 69

Sind die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Beteiligten oder das Ergebnis eines Augenscheins in der Gegenwart der Beteiligten diktiert worden, so können die Beteiligten nach der Aufzeichnung gem. § 162 Abs. 2 S. 2 ZPO auf das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht verzichten. Anders als bei § 162 Abs. 2 Satz 1 ZPO müssen hier alle Beteiligten i. S. des § 162 ZPO verzichten. Der Verzicht wird im Protokoll durch den Vermerk "laut diktiert und genehmigt" oder "nach Diktat genehmigt" festgehalten.[7]

Rz. 70 einstweilen frei

[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 11; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 57.
[4] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 54.
[5] § 162 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO; Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 85.
[7] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 56.

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