Rz. 16
Nach § 73 Abs. 2 FGO müssen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und einheitlichen Entscheidung verbunden werden, wenn eine Klage von jemanden erhoben ist, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 FGO zu einem anderen Verfahren notwendig beizuladen wäre.[1] Demnach müssen also mehrere Klagen von mehreren Klägern erhoben worden sein und über diese Rechtsstreitigkeiten kann nur einheitlich gegenüber diesen Klägern entschieden werden.[2] Die Verbindung nach § 73 Abs. 2 FGO ersetzt dann die notwendige Beiladung i. S. d. § 60 Abs. 3 FGO und hat damit Vorrang. Der Tenor eines Verbindungsbeschlusses sollte insoweit auf die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 FGO ausdrücklich hinweisen.[3]
Ist allerdings die Klage eines notwendig Beizuladenden unzulässig, kann die notwendige Beiladung nicht nach § 73 Abs. 2 FGO durch die Verfahrensverbindung ersetzt werden; dies gilt auch dann, wenn das FG die Klage nicht als unzulässig angewiesen, sondern zur Sache entschieden hat.[4] Denn nach h. A. kann eine unzulässige Klage nicht mit einer zulässigen Klage verbunden werden (Rz. 12).
Rz. 17
Die sog. notwendige Verbindung nach § 73 Abs. 2 FGO stellt im Gegensatz zur einfachen Verbindung nach § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FGO keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung dar. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, muss das Gericht die Verfahren verbinden. Eine solche Verbindung kann auch nicht nach § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO rückgängig gemacht werden.[5] Nachdem es sich bei der notwendigen Verbindung um eine gebundene Entscheidung handelt, muss der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts auch eine Regelung für eine senatsübergreifende Verbindung bereithalten.
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