Rz. 13

Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage grundsätzlich schriftlich zu erheben. Dieses Formerfordernis dient der Rechtssicherheit und der eindeutigen Identifizierbarkeit des Klägers[1]. Aus dem Schriftstück sollen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der die Erklärung ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Klageerhebung[2] und damit eine Sachentscheidungsvoraussetzung[3]. Die schriftliche Klageerhebung erfordert grundsätzlich[4], dass das Original der Klageschrift bei Gericht eingereicht wird[5].

 

Rz. 14

Aus dem Schriftformgebot folgt, dass eine telefonische Klageerhebung nicht zulässig ist. Dies gilt auch, wenn das Gespräch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle[6] aufgezeichnet wird[7].

[2] V. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 64 FGO Rz. 8; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 5; Paetsch, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 2.
[4] Zu Ausnahmen § 64 FGO Rz. 28ff.
[5] V. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 64 FGO Rz. 18 m. w. N.

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