Rz. 6
Die Klage ist gem. § 64 Abs. 1 FGO zu "erheben". Als prozessuale Willenserklärung[1] wird die Klage entsprechend § 130 Abs. 1 BGB erhoben, wenn die "Klageschrift" derart in den Macht- und Verfügungsbereich des Gerichts[2] gelangt ist, dass sie dort zur Kenntnis genommen werden kann[3]. Einer Zustellung der "Klageschrift" an den Beklagten[4] bedarf es für die Wirksamkeit der Klageerhebung im finanzgerichtlichen Verfahren, anders als im Zivilprozess nach § 253 Abs. 1 ZPO, nicht[5].
Rz. 7
Bei der Übermittlung der Klage in Papierform[6] ist die Klage mit dem Einwurf der Klageschrift in den Gerichtsbriefkasten oder mit der Übergabe in der Poststelle des Gerichts erhoben.
Rz. 8
Erfolgt die Übermittlung der Klageschrift per Telefax[7], so muss die Klageschrift vollständig beim Gericht aufgezeichnet worden sein[8]. Der Ausdruck der Klageschrift ist nicht erforderlich[9].
Rz. 9
Erfolgt die Übermittlung der Klage in der Form eines elektronischen Dokuments[10], so gilt für den Zugang die Regelung des § 52a Abs. 2 FGO.
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