Rz. 6

Die Klage ist gem. § 64 Abs. 1 FGO zu "erheben". Als prozessuale Willenserklärung[1] wird die Klage entsprechend § 130 Abs. 1 BGB erhoben, wenn die "Klageschrift" derart in den Macht- und Verfügungsbereich des Gerichts[2] gelangt ist, dass sie dort zur Kenntnis genommen werden kann[3]. Einer Zustellung der "Klageschrift" an den Beklagten[4] bedarf es für die Wirksamkeit der Klageerhebung im finanzgerichtlichen Verfahren, anders als im Zivilprozess nach § 253 Abs. 1 ZPO, nicht[5].

 

Rz. 7

Bei der Übermittlung der Klage in Papierform[6] ist die Klage mit dem Einwurf der Klageschrift in den Gerichtsbriefkasten oder mit der Übergabe in der Poststelle des Gerichts erhoben.

 

Rz. 8

Erfolgt die Übermittlung der Klageschrift per Telefax[7], so muss die Klageschrift vollständig beim Gericht aufgezeichnet worden sein[8]. Der Ausdruck der Klageschrift ist nicht erforderlich[9].

 

Rz. 9

Erfolgt die Übermittlung der Klage in der Form eines elektronischen Dokuments[10], so gilt für den Zugang die Regelung des § 52a Abs. 2 FGO.

[3] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 73 m. w. N.; zur Niederschrift des Urkundsbeamten s. Rz. 35.
[8] BFH v. 2.12.1991, V B 116/91, BFH/NV 1992, 532; BFH v. 14.7.1993, III K 13-15/93, BFH/NV 1994, 483; zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Störung des gerichtlichen Empfangsgeräts s. § 47 FGO Rz. 21 m. w. N.
[9] BGH v. 19.4.1994, VI ZB 3/94, BB 1994, 1457; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 76; v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 64 FGO Rz. 6.

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