Rz. 5

Für die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft ordnet § 59 FGO die sinngemäße Anwendung der §§ 5963 ZPO an. Die Streitgenossenschaft führt zugleich auch zu einer objektiven Klagenhäufung (s. Rz. 1), sodass auch die Voraussetzungen des § 43 FGO erfüllt sein müssen (s. § 43 FGO Rz. 5ff.).

Die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft ist von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft sind aber keine Sachentscheidungsvoraussetzungen für die gerichtliche Entscheidung, sondern das Gericht hat, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, die Verfahren nach § 73 Abs. 1 FGO zu trennen und über jedes einzelne Verfahren gesondert zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. Brandt, in Beermann/Gosch, AO, § 59 FGO Rz. 3; Spindler, in HHSp, AO, § 59 FGO Rz. 19; Tipke, in T/K, AO, § 59 FGO Rz. 5).

 

Rz. 6

Die "ursprüngliche" Streitgenossenschaft (s. Rz. 14) setzt nach § 59 ZPO formal voraus, dass mehrere Streitgenossen gemeinschaftlich klagen. Die Klagen müssen in einer einzigen Klageschrift (s. § 65 FGO Rz. 5) zusammengefasst und in dieser die Kläger (s. Rz. 4) gemeinsam bezeichnet werden (s. entspr. § 43 FGO Rz. 5; BFH v. 19.2.1991, VIII R 8/86, BFH/NV 1992, 175).

 

Rz. 7

Im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters (s. Vor § 1 FGO Rz. 2a), über das die Hauptbeteiligten nicht verfügen können (s. § 4 FGO Rz. 2), kommt eine Streitgenossenschaft nur in Betracht, wenn dasselbe Gericht sachlich und örtlich[1] und innerhalb des Gerichts im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans (s. § 4 FGO Rz. 10) derselbe Senat in derselben Besetzung für die Klagen zuständig ist (s. entspr. § 43 FGO Rz. 6; Brandt, in Beermann/Gosch, AO, § 59 FGO Rz. 14).

 

Rz. 8

Wird die Streitgenossenschaft durch die Verbindung mehrerer Einzelsachen durch das Gericht nach § 73 FGO begründet (s. Rz. 16), so ist im Hinblick auf das Steuergeheimnis[2] Voraussetzung für die Verbindung, dass sämtliche Kläger an dem streitigen Steuerrechtsverhältnis oder dem Rechtsvorgang, durch den der Steuertatbestand verwirklicht wurde, beteiligt sind[3].

 

Rz. 9

Die Streitgenossenschaft kommt nur für dieselbe Klageart (s. Vor § 1 FGO Rz. 10) in Betracht (vgl. Hartmann, in Baumbach/L/A/H, ZPO, Vor § 59 Rz. 6; Koch, in Gräber, FGO, § 59 Rz. 5).

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