Rz. 9

§ 58 Abs. 1 FGO knüpft hinsichtlich der Prozessfähigkeit an die natürliche Handlungsfähigkeit an (s. Rz. 4) und räumt die Prozessfähigkeit nur natürlichen Personen[1] ein. Juristische Personen sind zwar beteiligtenfähig (s. § 57 FGO Rz. 22), nicht jedoch prozessfähig (s. z. B. BFH v. 14.12.2004, III B 115/03, BFH/NV 2005, 713; s. Rz. 22a).

Die weitere Ausgestaltung der Prozessfähigkeit des Menschen richtet sich sodann nach den bürgerlich-rechtlichen Regelungen über die Geschäftsfähigkeit. Dies ist die Fähigkeit, sich durch Rechtsgeschäfte (Willenserklärungen, Verträge) binden zu können. Maßgeblich ist die Rechtslage im Geltungsbereich der FGO. Deshalb gelten nach § 58 Abs. 2 FGO i. V. m. § 55 ZPO Ausländer auch dann als prozessfähig, wenn sie zwar nach deutschem Recht, nicht aber nach dem Recht ihres Heimatlands als prozessfähig anzusehen sind. Die Regelung greift auch ein, wenn die Verfahrenshandlung im Ausland vorzunehmen ist[2].

[1] § 1 BGB: Menschen.
[2] Vgl. Hartmann, in B/L/A/H, ZPO, § 55 Rz. 4.

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