Rz. 50

Für das Verfahren nach § 179 ZPO kommt die Annahmeverweigerung sowohl des Zustellungsadressaten als auch die einer Ersatzperson gem. § 178 ZPO (anwesender Familienangehöriger, im Geschäftsraum Beschäftigter, Mitbewohner einer Gemeinschaftseinrichtung) in Betracht. Wird die Annahme unberechtigt verweigert, ist dies nicht ausreichend für eine Niederlegung gem. § 181 ZPO (s. Rz. 53). Das Schriftstück ist vielmehr in der Wohnung oder im Geschäftsraum zurückzulassen. Ausreichend soll es aber auch sein, das Schriftstück außen an der Haustür zu befestigen oder unter der Tür durchzuschieben. Unberechtigt ist die Annahmeverweigerung, wenn der Verweigerer nicht wegen Mängeln bei der Zustellung ein Weigerungsrecht hat[1]. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt[2].

 

Rz. 51

Ist eine Wohnung oder ein Geschäftsraum nicht vorhanden, so ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Unterbleibt die Rücksendung des Schriftstücks, so ist die Zustellung nicht wirksam. Eine Heilung nach § 189 ZPO kommt allerdings in Betracht. Mit der Annahmeverweigerung bei einem Aushändigungsversuch gilt auch in diesem Fall die Zustellung als bewirkt.

Zu beachten ist die Beurkundungspflicht nach § 182 Abs. 2 Nr. 5 ZPO.

Ist ein Briefkasten vorhanden, kann bei Annahmeverweigerung die Ersatzzustellung auch gem. § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten geschehen.

[1] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 179 ZPO Rz. 4.

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