Rz. 31

Falls ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, ist die Dokumentation in der Papierakte[1] nach § 52b Abs. 4 FGO vorzunehmen. Wird ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur durch De-Mail übermittelt, ist darauf hinzuweisen, dass die einfache De-Mail für die Übermittlung derartiger Dateien gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERRV[2] nicht zugelassen ist.[3] § 52b FGO bezieht sich auf die Einreichung elektronischer Dokumente i. S. d. § 52a Abs. 3 Alt. 1 FGO i. V. m. § 4 ERRV, also für elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sind.[4]

 

Rz. 32

Mardorf[5] beschreibt ausführlich und anschaulich die einzelnen Prüfungsschritte bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Danach werden die drei Erfordernisse des § 52b Abs. 4 FGO im Wesentlichen durch den (technischen) Transfervermerk dokumentiert. Das Ergebnis der Integritätsprüfung[6] ist im technischen Transfervermerk unter "Integrität" erkennbar.[7] Die Verwendung einer qualifizierten Signatur ist im technischen Transfervermerk unter "Qualifiziertes Zertifikat" ersichtlich.[8] Falls eine qualifizierte elektronische Signatur gesperrt wurde, was bei der Signaturprüfung automatisch abgefragt wird, wird dies nicht im Transfervermerk ausgewiesen, sondern im Prüfprotokoll für signierte Anhänge (Dateiname: signedattachments) bzw. im Prüfprotokoll (Dateiname: inspectionsheet). Dies hängt davon ab, ob das elektronische Dokument oder auch die Nachricht qualifiziert elektronisch signiert wurde.[9] Ein Ausdruck der Signaturprüfung, der auch den Signaturzeitpunkt ausweist, ist danach der Papierakte beizufügen .[10] Allerdings enthält auch der Transfervermerk den Signaturzeitpunkt, so dass es im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen genügen kann, dass bei positivem Gesamtprüfergebnis das Prüfprotokoll nicht ausgedruckt und zur Papierakte genommen werden muss.

 

Rz. 33

Weiterhin ist zu beachten, dass nur bestimmte Signaturarten zugelassen sind. Zur Zeit sind dies "detached signature" und "inline signature".[11] "detached signature" weist im technischen Transfervermerk den Dateinamen doppelt aus: einmal als <Dateiname>.<Dateityp>.<pkcs7> und noch einmal als <Dateiname>.<Dateityp>.[12] Bei "inline signature" liegt in den Anhängen eine PDF-Datei, für die es ein Prüfprotokoll für signierte Anhänge gibt.[13] Ferner darf gem. § 4 Abs. 2 ERRV keine Containersignatur verwendet werden.[14]

Rz. 34 einstweilen frei

[1] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52b FGO Rz. 24.
[3] Mardorf, jM 2018, 140 (141).
[4] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52b FGO Rz. 24.
[5] jM 2018, 140 (141 f.).
[7] Mardorf, jM 2018, 140 (142).
[8] Mardorf, jM 2018, 140 (142).
[9] Mardorf, jM 2018, 140 (142).
[11] Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 – ERVB 2018) des BMJV v. 19.12.2017, https://justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php.
[12] Mardorf, jM 2018, 140 (142).
[13] Mardorf, jM 2018, 140 (142).
[14] Im Einzelnen hierzu Mardorf, jM 2018, 140 (142 f.); vgl. auch zur Unzulässigkeit einer Containersignatur BSG v. 9.5.2018, B 12 KR 26/18 B.

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