Rz. 33

Seit 1.1.2020[1] sieht § 52a Abs. 3 S. 2 FGO vor, dass Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind, nicht der Signaturpflicht des § 52a Abs. 3 S. 1 FGO unterliegen. Nach der Gesetzesbegründung sollte damit ausdrücklich geregelt werden, dass Anlagen, wenn sie dem Schriftsatz als separate Dokumente angefügt und mit ihm zusammen übersendet werden, nicht einzeln signiert werden müssen. Es sollte vermieden werden, dass in einem einzelnen Dokument der Schriftsatz mit den Anlagen gemeinsam übermittelt wird, weil dann bei Gericht die Anlagen aufwendig abgetrennt werden mussten, um die Anlagen einzeln elektronisch zu erfassen.[2] Zwar erwähnt § 52a Abs. 3 S. 2 FGO nur Anlagen vorbereitender Schriftsätze und nicht auch Anlagen bestimmender Schriftsätze. Indes ergibt sich m. E. aus Sinn und Zweck der Erleichterung des § 52a Abs. 3 S. 2 FGO, dass sämtliche Anlagen nicht einzeln signiert werden müssen, sofern sie gemeinsam mit einem elektronischen Dokument, das den Anforderungen des § 52a Abs. 3 S. 1 FGO genügt, dem Gericht übermittelt werden. Dass der Wortlaut nur Anlagen vorbereitender Schriftsätze benennt, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Denn beispielsweise für die Klageschrift sind gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden. Eine solche Auslegung vermeidet die praktischen Ausweichreaktionen zur Unzulässigkeit der Container-Signatur gem. § 4 Abs. 2 S. 2 ERRV (S. Rz. 27 zur Container-Signatur), um den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern. Da direkt an das EGVP nur qualifiziert elektronisch signierte Dokumente übermittelt werden dürfen[3], betrifft die Erleichterung des § 53a Abs. 3 S. 2 FGO m. E. die Übermittlung von Anlagen auf einem sicheren Übermittlungsweg, sofern die Anlagen gemeinsam mit dem jeweiligen elektronischen Dokument, das auf die Anlagen verweist, übermittelt werden.[4]

[1] Art. 7 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2633.
[2] BT-Drs. 19/15167, 29 zur gleichlautenden Änderung von § 130a ZPO.
[4] § 4 Abs. 1 Nr. 1 ERRV für qualifiziert elektronisch signierte elektronische Dokumente; § 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 FGO für auf sonstige Weise signierte elektronische Dokumente.

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