Rz. 9

Die Klagefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht individuell verlängerbar ist (§ 54 FGO Rz. 17).

In den Fällen der einmonatigen Klagefrist (Rz. 5, 7) kommt faktisch eine Fristverlängerung durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO in Betracht. Diese ist zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Klageeinlegung müssen dann nach § 56 Abs. 2 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erfolgen. Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt nach § 56 Abs. 3 FGO grundsätzlich ein Jahr nach Ablauf der Klagefrist, sofern nicht der Wiedereinsetzungsantrag und die Klageerhebung vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist infolge höherer Gewalt unmöglich waren[1].

Über die Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund die fristgerechte Klageeinlegung gehindert hat, wird kein besonderes Verfahren geführt, sondern die Entscheidung erfolgt im Rahmen des Urteils in der Klagesache (§ 56 FGO Rz. 52).

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