Rz. 6

Die Feststellungsklage muss nach dem Gesetzeswortlaut ein Rechtsverhältnis betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsverhältnis i. S. des § 41 Abs. 1 FGO – in Anlehnung an die zivilrechtliche Rechtsprechung zu § 256 ZPO – jede aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, durch Rechtsnormen (des öffentlichen Rechts) geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen.[1] Diese Begriffsdefinition hat sowohl durch die verwaltungs- als auch finanzgerichtliche Rechtsprechung zahlreiche Einschränkungen bzw. Konkretisierungen erfahren. Nachdem der allgemeinen Feststellungsklage allerdings nach Art. 19 Abs. 4 GG die Funktion einer Art Auffangklage zukommt, dürfte der Begriff des Rechtsverhältnisses dementsprechend nicht zu eng gefasst werden, zumal die Zulässigkeit der Feststellungsklage über die weiteren Voraussetzungen des berechtigten Feststellungsinteresses und der Subsidiarität weitere Einschränkungen erfährt.[2]

 

Rz. 7

Ein Rechtsverhältnis i. S. des § 41 Abs. 1 FGO ist regelmäßig ein konkretes Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Steuerbürger und der Finanzbehörde. Daher kann die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten aus dem Steuerschuldverhältnis Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage sein.[3] Die begehrte Feststellung braucht sich dabei aber nicht auf das Rechtsverhältnis als Ganzes zu beziehen, sondern kann sich auf einzelne Berechtigungen oder Verpflichtungen beschränken, die aus dem umfassenden Steuerrechtsverhältnis erwachsen.[4] Nicht feststellungsfähig sind allerdings – wegen des fehlenden unmittelbaren Bezugs zu einem Steuerrechtsverhältnis – einzelne Vorfragen oder abstrakte Rechtsfragen als unselbständige Elemente eines Rechtsverhältnisses.[5] Eine Feststellungsklage kann sich daher nicht auf die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen beziehen, die gem. § 157 Abs. 2 AO nur einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil eines Steuerbescheids bilden. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich insoweit nichts anderes.[6] Ebenfalls nicht unter § 41 Abs. 1 FGO fällt die Feststellung der bloßen Gültigkeit von Rechtsnormen.[7] Ebenso wenig kann auf die Feststellung bloßer Tatsachen geklagt werden. Die Feststellung ob und in welchem Umfang Spendenbescheinigungen ausgestellt werden dürfen, ist allerdings nicht auf Tatsachen oder auf die Auslegung einer Rechtsnorm gerichtet, sondern betrifft die Frage, ob dem Kläger eine bestimmte öffentlich-rechtliche Befugnis zusteht.[8] Ferner sind nicht feststellungsfähig Eigenschaften einer Person oder Sache, Beurteilungen, Vorgänge usw., denen jeder Bezug zur Rechtsordnung und zu subjektiven Rechten oder Pflichten fehlt.[9] Der Kläger muss daher das konkrete Rechtsverhältnis, um das es ihm geht, hinreichend substantiiert konkretisieren.[10]

 

Rz. 8

Ein Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO ist als solcher kein Rechtsverhältnis, sondern er begründet, verändert oder beendet ein solches.[11] Daher kann im finanzgerichtlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts nicht festgestellt werden, sondern nur im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden; gegen die rechtswidrige Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsakts ist nur die Verpflichtungsklage gegeben.[12] Allerdings kann eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zu beurteilen sein, wenn die in einem Verwaltungsakt getroffene Regelung sich erledigt hat.[13] Um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses geht es aber im Umkehrschluss, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit von schlichtem Verwaltungshandeln, das keinen Verwaltungsakt darstellt (Realakte), gegenüber dem Betroffenen festgestellt werden soll.[14] Das betrifft z. B. die Rechtmäßigkeit der Zuteilung einer Identifikationsnummer und der dazu erforderlichen Datenspeicherung durch das BZSt[15] oder die Rechtmäßigkeit des Betretens einer Wohnung durch ermittelnde Finanzbeamte[16] bzw. die Ortsbesichtigung durch einen im Auftrag des Festsetzungs-FA tätigen Steuerfahnder.[17] Zum Feststellungsinteresse bei behördlichen Verfahrenshandlungen und Vorbereitungsmaßnahmen zum Erlass eines Verwaltungsakts siehe Rz. 19.

 

Rz. 9

Daneben muss es sich um ein eigenes abgabenrechtliches Rechtsverhältnis des Klägers zur beklagten Finanzbehörde handeln, da nur hierfür der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO eröffnet ist. Unzulässig ist ein Feststellungsbegehren, das allein die privatrechtlichen Beziehungen des Klägers zu seinem Vertragspartner und/oder ausschließlich deren abgabenrechtliche Verhältnisse betrifft.[18]

 

Rz. 10

Ausnahmsweise ist eine Feststellungsklage zur Umsatzsteuerbarkeit oder Umsatzsteuerpflicht einer Leistung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zulässig, wenn der leistende Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger den Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung aus umsatzsteuerrechtlichen Erwägungen verweigert.[19] Denn im Falle der Verweigerung des Steuerauswei...

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