1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 158 Satz 1 FGO dient der Bestimmung des durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich vorgeschriebenen gesetzlichen Richters für Fälle der eidlichen Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 AO und der Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 AO (s. Rz. 2ff.). § 158 Satz 2 FGO bestimmt den Beschluss als Form der Entscheidung im Falle einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung (s. Rz. 6f.).

Rz. 2–4 einstweilen frei

2 Zuständigkeit für die eidliche Vernehmung und die Beeidigung eines Sachverständigen (Satz 1)

 

Rz. 5

§ 158 Satz 1 FGO bestimmt, dass die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 AO oder die Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 AO durch das FG vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter stattfindet.

Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer Person zuständige FG um deren eidliche Vernehmung ersuchen, wenn diese nicht Beteiligter ist und die Finanzbehörde ihre Beeidigung für geboten hält.[1] Gleiches gilt nach § 96 Abs. 7 Satz 5 AO, wenn die Finanzbehörde die Beeidigung eines Gutachtens für geboten hält und der Sachverständige nicht für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt ist.[2]

 

Rz. 6

Zuständig für die eidliche Vernehmung bzw. für die Beeidigung eines Sachverständigen ist somit zunächst nach § 94 Abs. 1 Satz 1 AO das für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person örtlich zuständige FG. Bei diesem ist nach § 158 Satz 1 FGO der dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Richter zuständig.

"Richter" meint dabei nach allgemeiner Meinung ein einzelner Richter, nicht ein Senat.[3]

 

Rz. 7

Die Bestimmung des zuständigen Richters kann in dem Geschäftsverteilungsplan des FG oder in denen der einzelnen Senate erfolgen.[4] Sie muss nach § 4 FGO i. V. m. § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG vor dem Beginn des Geschäftsjahrs getroffen werden. Eine Übertragung der Zuständigkeit in jedem Einzelfall ist also ausgeschlossen.[5]

 

Rz. 8

Der durch die Geschäftsverteilung bestimmte Richter wird im Wege der Rechtshilfe i. S. d. § 155 Satz FGO i. V. m. §§ 156ff. GVG für die ersuchende Behörde tätig, da er originäre richterliche Aufgaben wahrnimmt.[6]

 

Rz. 9

Dem Richter steht gegenüber dem nach § 94 FGO gestellten Ersuchen der Finanzbehörde nur ein beschränktes Prüfungsrecht zu. Es prüft die Ordnungsmäßigkeit des Vernehmungsersuchens und ob die zu vernehmende Person "Subjekt" der eidlichen Vernehmung sein kann, also ob sie vernehmungs- und eidesfähig ist. Im Übrigen ist das Gericht grundsätzlich an das Ersuchen gebunden.[7]

Rz. 10–14 einstweilen frei

[1] S. dazu im Einzelnen die Erläuterungen bei Schmitz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 94 AO.
[3] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 158 FGO Rz. 5; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 158 FGO Rz. 1; Schwarz, in HHSp, AO/FGO, § 158 FGO Rz. 2; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO, 22. Aufl. 2018, § 158 FGO Rz. 2.
[5] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 158 FGO Rz. 6.
[6] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 158 FGO Rz. 1.

3 Beschluss bei Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung (Satz 2)

 

Rz. 15

Nach § 158 Satz 2 FGO entscheidet "das Finanzgericht" über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung durch Beschluss.

Nach (nunmehr) wohl einhelliger Auffassung in der Literatur[1] meint § 158 FGO in seinem Satz 2 mit dem "Finanzgericht" in gleicher Weise wie Satz 1 den einzelnen Richter, nicht den Senat. Die Vorschrift bestimmt m. E. lediglich mit dem Beschluss die Form der Entscheidung im Falle einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung, trifft aber keine von Satz 1 abweichende Zuständigkeitsregelung für diesen Fall. Dafür, dass auch in den Fällen des § 158 FGO "nur" ein einzelner Finanzrichter, nicht aber ein Senat tätig werden soll, spricht auch der Umstand, dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 FGO auch ein Amtsgericht – und damit ein einzelner Richter – um die eidliche Vernehmung ersucht werden könnte, wenn sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person nicht am Sitz eines FG befindet.

 

Rz. 16

Gegen den Beschluss nach § 158 Satz 2 FGO ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO gegeben.[2] Diese Beschwerde richtet sich gegen die durch die Ladung und Terminbestimmung dokumentierte Entscheidung des FG, dass es keine Gründe gesehen hat, das Vernehmungsersuchen der Finanzbehörde abzulehnen.[3] Beschwerdebefugt ist die Auskunftsperson, wenn die Berufung auf das Verweigerungsrecht abgelehnt wird, bzw. die ersuchende Finanzbehörde, wenn das FG die Berufung auf das Verweigerungsrecht als zulässig erachtet. Auch der Beteiligte hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Herbeiführung einer wahrheitsg...

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