Rz. 5

§ 158 Satz 1 FGO bestimmt, dass die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 AO oder die Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 AO durch das FG vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter stattfindet.

Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer Person zuständige FG um deren eidliche Vernehmung ersuchen, wenn diese nicht Beteiligter ist und die Finanzbehörde ihre Beeidigung für geboten hält.[1] Gleiches gilt nach § 96 Abs. 7 Satz 5 AO, wenn die Finanzbehörde die Beeidigung eines Gutachtens für geboten hält und der Sachverständige nicht für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt ist.[2]

 

Rz. 6

Zuständig für die eidliche Vernehmung bzw. für die Beeidigung eines Sachverständigen ist somit zunächst nach § 94 Abs. 1 Satz 1 AO das für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person örtlich zuständige FG. Bei diesem ist nach § 158 Satz 1 FGO der dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Richter zuständig.

"Richter" meint dabei nach allgemeiner Meinung ein einzelner Richter, nicht ein Senat.[3]

 

Rz. 7

Die Bestimmung des zuständigen Richters kann in dem Geschäftsverteilungsplan des FG oder in denen der einzelnen Senate erfolgen.[4] Sie muss nach § 4 FGO i. V. m. § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG vor dem Beginn des Geschäftsjahrs getroffen werden. Eine Übertragung der Zuständigkeit in jedem Einzelfall ist also ausgeschlossen.[5]

 

Rz. 8

Der durch die Geschäftsverteilung bestimmte Richter wird im Wege der Rechtshilfe i. S. d. § 155 Satz FGO i. V. m. §§ 156ff. GVG für die ersuchende Behörde tätig, da er originäre richterliche Aufgaben wahrnimmt.[6]

 

Rz. 9

Dem Richter steht gegenüber dem nach § 94 FGO gestellten Ersuchen der Finanzbehörde nur ein beschränktes Prüfungsrecht zu. Es prüft die Ordnungsmäßigkeit des Vernehmungsersuchens und ob die zu vernehmende Person "Subjekt" der eidlichen Vernehmung sein kann, also ob sie vernehmungs- und eidesfähig ist. Im Übrigen ist das Gericht grundsätzlich an das Ersuchen gebunden.[7]

Rz. 10–14 einstweilen frei

[1] S. dazu im Einzelnen die Erläuterungen bei Schmitz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 94 AO.
[3] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 158 FGO Rz. 5; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 158 FGO Rz. 1; Schwarz, in HHSp, AO/FGO, § 158 FGO Rz. 2; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO, 22. Aufl. 2018, § 158 FGO Rz. 2.
[5] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 158 FGO Rz. 6.
[6] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 158 FGO Rz. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge