Rz. 5
Als Zulässigkeitsvoraussetzungen i. e. S. führt § 124 Abs. 1 S. 1 FGO nur die gesetzliche Form und Frist für Einlegung und Begründung der Revision an. Die Aufzählung ist nicht abschließend.[1] Die wesentlichen von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen i. e. S. sind:
- formgerechte Einlegung und Begründung der Revision – Schriftform[2];
- Einhaltung der Fristen zur Revisionseinlegung und -begründung[3];
- Bezeichnung des angefochtenen Urteils[4];
- inhaltliche Anforderungen an die Revisionsbegründung[5];
- Beteiligtenfähigkeit[6];
- Prozessfähigkeit[7];
- Postulationsfähigkeit bzw. Einhaltung des sog. Vertretungszwangs in § 62 Abs. 4 FGO;
- Vollmachtserfordernis.[8] Eine nur für das FG-Verfahren, nicht auch für den BFH, ausgestellte Vollmacht genügt nicht.[9]
- unbedingte Revisionseinlegung[10];
- kein Rechtsmittelverzicht[11];
- keine Rechtsmittelrücknahme;
- Beschwer[12]; wird z. T. auch als Statthaftigkeitsvoraussetzung gesehen; die formelle Beschwer ist nur gegeben, soweit das FG dem Klagebegehren nicht voll entsprochen hat[13];
- Rechtsschutzbedürfnis[14];
- keine anderweitige Rechtshängigkeit[15];
- noch keine rechtskräftige Entscheidung, keine bereits eingetretene Rechtskraft.[16]
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