Rz. 3

Der 8. Teil der AO enthält mit den materiellen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie den Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren die in der AO vorhandenen Regelungen für die Ahndung steuerlichen Fehlverhaltens.

Der 8. Teil der AO gliedert sich in vier Abschnitte. Geregelt werden in:

  • §§ 369–376 AO die materiellen Strafvorschriften für Steuerstraftaten,
  • §§ 377–384 AO die materiellen Bußgeldvorschriften für Steuerordnungswidrigkeiten,
  • §§ 385408 AO – anknüpfend an die materiellen Bestimmungen der §§ 369376 AO – besondere Verfahrensregelungen für das Steuerstrafverfahren,
  • §§ 409412 AO besondere Verfahrensregelungen für das Bußgeldverfahren wegen der in den §§ 377384 AO geregelten Steuerordnungswidrigkeiten.
 

Rz. 4

Den Kern des materiellen Steuerstrafrechts bilden die im Ersten Abschnitt des Achten Teils der AO zusammengefassten §§ 369-376 AO, allen voran die in § 370 AO geregelte Steuerhinterziehung. Darüber hinaus kann das jeweilige Verhalten auch

  • eine Strafvorschrift erfüllen, die in einem Einzelsteuergesetz enthalten ist,[1]
  • oder einen Straftatbestand des StGB[2]

erfüllen. Ferner finden die allgemeinen Regelungen des Strafrechts gem. § 369 Abs. 2 AO Anwendung, wenn und soweit das Steuerstrafrecht keine abweichenden Sonderregelungen enthält.[3]

 

Rz. 5

Neben den strafrechtlichen Normen des § 369376 AO und den weiteren Strafvorschriften in den Einzelsteuergesetzen sind in den §§ 377384 AO zahlreiche weitere bußgeldbewehrte steuerliche Ordnungswidrigkeiten geregelt. Darüber hinaus enthalten auch die Einzelsteuergesetze zahlreiche Steuerordnungswidrigkeiten und auch bei untergesetzlichen Normen, die sich mit Zöllen oder Abschöpfungen beschäftigen, handelt es sich um Steuergesetze, die Zollordnungswidrigkeiten und damit "Steuerordnungswidrigkeiten" i. S. d. § 377 Abs. 1 AO enthalten.[4]

 

Rz. 6

Die Ansicht der Verwaltung zu den für die Bußgeld- und Strafsachenstelle sowie die Steuerfahndung maßgeblichen Fragen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens wird dargelegt in den Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer), die sog. AStBV. Da es sich insoweit um eine Verwaltungsanweisung handelt, kann die AStBV nur innerhalb der Verwaltung wirken und hat keine Bindungswirkung für Gerichte oder Staatsanwaltschaften. Trotzdem kommt der AStBV für die Praxis der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten eine erhebliche Bedeutung zu, da sie bundesweit gilt und ihr von den Strafverfolgungsorganen der Finanzverwaltung Bindungswirkung zuerkannt wird.

Insoweit darf allerdings nicht übersehen werden, dass die Rechtmäßigkeit der AStBV erheblichen Bedenken ausgesetzt ist. Man wird wohl zutreffend davon ausgehen müssen, dass den Finanzministerien des Bundes und der Länder keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des Straf- und Bußgeldverfahrens zusteht, da die Bußgeld- und Strafsachenstelle ausschließlich und die Steuerfahndung primär im justiziellen Bereich tätig sind. Zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften – ebenso wie zur Erteilung von Weisungen – ist somit allein die Landesjustizverwaltung bzw. die staatsanwaltschaftliche Hierarchie befugt.[5]

[1] Z. B. § 23 RennwettLottG oder § 26c UStG; zu letzterem vgl. Webel/Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 369 AO Rz. 148a.
[5] Hellmann, wistra 1994, 14ff.; Hellmann, in HHSp, AO/FGO, § 393 AO Rz. 39; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, Einl. Rz. 116; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 385 AO Rzn. 17; a. A. wohl Klein/Jäger, AO, 14. Aufl. 2018, § 385 Rz. 1.

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