Rz. 10

Die Bewirkung der Leistung durch den Dritten bringt den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Erlöschen, sofern er nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung zusammen mit den dafür bestellten Sicherungsrechten[1] auf den Dritten übergeht. Einen solchen Forderungsübergang sieht § 774 Abs. 1 S. 1 BGB für den Bürgen[2] vor, der den Anspruch des Gläubigers befriedigt. Außerdem geht die Forderung über

  • bei Ausübung eines Ablösungsrechts zur Sicherung eigener Rechte oder eigenen Besitzes[3],
  • bei Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer eines Grundstücks, das für die Schuld eines anderen mit einer Hypothek belastet ist[4],
  • bei Befriedigung des Gläubigers zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, an dem der Dritte ein dingliches Recht hat[5],
  • bei Befriedigung durch den Dritten, der Verpfänder einer beweglichen Sache oder eines Rechts, aber nicht Schuldner ist[6],
  • bei Ausübung des Ablösungsrechts bei der Gefahr des Verkaufs eines Pfandes (bewegliche Sache) und damit des Verlusts eines Rechts an ihm.[7]
 

Rz. 11

Beim Forderungsübergang verliert der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis seinen öffentlich-rechtlichen Charakter. Der Dritte als neuer Gläubiger kann den Anspruch nur auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.[8] Soweit kein Forderungsübergang stattfindet, richten sich die Möglichkeiten eines Rückgriffs des leistenden Dritten gegen den Steuerschuldner nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis, in Ermangelung eines solchen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.[9]

Rz. 12 einstweilen frei

[1] § 401 BGB i. V. m. § 412 BGB.
[2] Regelmäßig ein Fall des Abs. 2.
[6] § 1225 BGB i. V. m. § 774 BGB.
[8] H. M.: vgl. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 AO Rz. 2; Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 48 AO Rz. 9; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 48 AO Rz. 9.

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