Rz. 17

Die Beamten der Steuerfahndung sind nach § 404 S. 2 a. E. AO Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Der bisherige Begriff des Hilfsbeamten ist durch Gesetz v. 24.8.2004[1] durch den der Ermittlungsperson ersetzt worden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung eingetreten ist. § 152 GVG konkretisiert diesen Begriff und verpflichtet alle Ermittlungspersonen dazu, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks Folge zu leisten. Die StPO verleiht Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestimmte Notkompetenzen; so können sie bei Gefahr im Verzug Durchsuchungen oder Beschlagnahmen selbst anordnen und durchführen[2], eine Sicherheitsleistung anordnen[3] oder eine bewegliche Sache zum Zweck der Sicherstellung des Verfalls oder der Einziehung beschlagnahmen.[4] Nicht alle Polizeibeamten sind gleichzeitig auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Sie werden durch Rechtsverordnungen der Länder hierzu ausdrücklich bestellt.[5] Für den Bereich der Steuerfahndung ist eine solche Bestellung aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht notwendig.

Die Fahnder sind einerseits als Finanzbeamte der Dienst- und Fachaufsicht ihrer vorgesetzten Behörde unterstellt, müssen andererseits aber auch – als deren Ermittlungspersonen – den Weisungen der Staatsanwaltschaft Folge leisten. Dies kann zu Weisungskonflikten führen in den Fällen, die gem. § 386 Abs. 3 und 4 AO von der Staatsanwaltschaft selbst geführt werden. In diesen Fällen gebührt dem Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft der Vorrang.[6] Diese kann die Steuerfahndung z. B. auffordern, vor bestimmten Ermittlungsmaßnahmen in spektakulären Fällen (Parteispendenfälle, Ermittlungen gegen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens) die vorgesetzten Behörden nicht zu unterrichten, obwohl verwaltungsintern eine solche Verpflichtung besteht.[7] Führt die Finanzbehörde die Ermittlungen allerdings in eigener Zuständigkeit (§§ 386 Abs. 2, 399 AO), kann die Staatsanwaltschaft sie nicht beeinflussen; ihr bleibt nur die Möglichkeit der Evokation (§ 386 Abs. 4 S. 2 AO), um so das gesamte Verfahren an sich zu ziehen. Nach Auffassung des BGH[8] haben deshalb die Finanzbehörden die Staatsanwaltschaft über alle bei ihr anhängigen Ermittlungsverfahren, bei denen eine Evokation nicht fern liegt, frühzeitig zu unterrichten.[9]

Die Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft ist jedoch stets in sachlicher Hinsicht auf die gesetzliche Aufgabenerfüllung begrenzt. Sie kann die Fahndung nicht anweisen, bei ausschließlich nichtsteuerlichen Straftaten zu ermitteln.[10] Zudem unterliegen Angelegenheiten, die das Dienst- oder Organisationsrecht betreffen, grundsätzlich nicht dem Weisungsrecht. Dementsprechend kann die Staatsanwaltschaft keine Anweisungen zum Organisationsaufbau einer Dienststelle erteilen oder eine bestimmte Anzahl von Steuerfahndern für eine Aufgabenerledigung einfordern. Nur bei besonderer Eilbedürftigkeit kann ein bestimmter Beamter angewiesen werden.[11]

[1] BGBl I 2004, 2198
[5] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 152 GVG Rz. 6; Mayer, in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 152 GVG Rz. 6.
[6] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 404 AO Rz. 101; Kreutziger, DStZ 1987, 346, 352.
[7] Vgl. Nr. 127 AStBV; krit. Pump, wistra 1987, 205.
[9] Dazu Alvermann/Franke, Stbg 2009, 554.
[10] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 404 Rz. 21.
[11] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 152 GVG Rz. 3.

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