Rz. 2

In § 1 Abs. 1 OWiG wird die Ordnungswidrigkeit allgemein als "eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung" definiert, "die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt". Folglich ist die Ordnungswidrigkeit von einer Straftat im Hinblick auf die angedrohte Strafe abzugrenzen.[1]  Mit dem Verzicht auf Kriminalstrafe stuft der Gesetzgeber ausgehend vom materiellen Gehalt der Rechtsverletzung bestimmte außerhalb des Kernbereichs des Strafrechts liegende Verhaltensweisen anders ein als Straftaten. Die Kriminalstrafe soll den Fällen vorbehalten bleiben, die eine solche Strafe als schärfste Form der staatlichen Reaktion auf ein rechtswidriges Verhalten erforderlich und angemessen erscheinen lassen.[2]

 

Rz. 3

Das OWiG gilt gem. § 2 OWiG für alle Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht. Es enthält neben den diesbezüglichen Verfahrensvorschriften in den §§ 111ff. OWiG auch einzelne Ordnungswidrigkeitentatbestände, von denen insb. § 130 OWiG auch Bedeutung in Steuerstrafverfahren zukommt.[3]

[1] BVerfG v. 16.7.1969, 2 BvL 2/69, BVerfGE 27, 18, 30.
[2] Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Aufl. 2017, Vor § 1 OWiG Rz. 6ff.

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