Rz. 1

§ 37 Abs. 1 AO zählt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf, von denen in der AO an unterschiedlichen Stellen[1] und in unterschiedlichen Zusammenhängen die Rede ist und steckt damit den Anwendungsbereich der betreffenden Vorschriften ab.[2] Die Aufzählung ist abschließend.[3]

§ 37 Abs. 2 AO definiert in S. 1 den Tatbestand des allgemeinen Erstattungsanspruchs (Zahlung oder Rückzahlung einer Steuer, einer Steuervergütung, eines Haftungsbetrags oder einer steuerlichen Nebenleistung ohne rechtlichen Grund), legt die sich daraus ergebende Rechtsfolge ("Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags") fest und bestimmt die Person des Gläubigers ("derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist") sowie des Schuldners ("Leistungsempfänger"). S. 2 stellt klar, dass der nachträgliche Wegfall des rechtlichen Grunds seinem anfänglichen Fehlen gleichsteht. S. 3 erstreckt den Erstattungsanspruch im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung auch auf den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

[1] §§ 38, 44, 45, 47, 48, 69, 72, 182, 191, 218, 220, 222, 226–229, 232–234, 251, 261 und 375a AO.
[2] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 24.
[3] BFH v. 24.3.1998, I R 120/97, BStBl II 1999, 3; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 1; Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 2; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 2.

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