Rz. 90

Täter ist eine Person, die allein oder mit anderen oder über den Einsatz anderer als Werkzeuge den Tatbestand selbst verwirklicht bzw. an seiner Verwirklichung mitwirkt und einen entsprechenden Täterwillen hat, die Tat somit als eigene Handlung will. Dabei ist die Frage der Täterschaft aufgrund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein.

Täter ist aber gem. § 25 Abs. 1 StGB in jedem Fall, wer selbst sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, selbst wenn er z. B. an der Tat kein eigenes Interesse hat oder unter dem Einfluss oder in Gegenwart des Mittäters in dessen Interesse handelt.

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