Rz. 55a

Neu in die ZPO eingefügt durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge v. 23.3.2007[1] wurde § 851c ZPO.[2] Nach dieser Bestimmung besteht ein besonderer Pfändungsschutz bei Altersrenten, die aus bestimmten Verträgen resultieren. Diese dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.[3] Die Voraussetzungen, unter denen dieser besondere Schutz greift, sind in § 851c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO normiert. Wegen der Zusammenrechnung von mehreren Einkommen gilt nach § 851c Abs. 3 ZPO die Regelung des § 850e Nr. 2 und 2a ZPO entsprechend.

 

Rz. 55b

Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 851c Abs. 2 ZPO sind zudem pfändungsfrei Aufwendungen bis zu einer bestimmten Höhe, die dem Schuldner jährlich den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung ermöglichen soll, wenn diese in einen Vertrag gem. § 851c Abs. 1 ZPO investiert werden. Die Höhe des Ansammlungsbetrags bemisst sich nach dem Alter des Schuldners. Zudem besteht eine Kappung hinsichtlich der Pfändbarkeit nach dem Rückkaufswert der Versicherung.

 

Rz. 55c

Durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge v. 23.3.2007[4] wurde zudem § 851d ZPO neu eingefügt.[5] Die neue Bestimmung stellt klar, dass monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen wie Arbeitseinkommen pfändbar sind.[6]

[1] BGBl I 2007, 368.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 103a ff.
[4] BGBl I 2007, 368.
[5] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 103c f.
[6] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 851d ZPO Rz. 1f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge