1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Bestimmung entspricht § 339 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 763 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Im Gegensatz zu § 763 ZPO, der sich ausschließlich an den Gerichtsvollzieher wendet, sieht § 290 AO jedoch eine Aufgabenteilung zwischen dem Vollziehungsbeamten, der die Aufforderungen und Mitteilungen erlässt und die Niederschrift fertigt, und der Vollstreckungsbehörde vor, die die Übersendung der Abschrift zu übernehmen hat. Sinn und Zweck der Norm ist in der Sicherstellung eines rechtsstaatlich einwandfreien Vollstreckungsverfahrens zu sehen.[3]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 290 AO Rz. 1.
[2] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 763 ZPO Rz. 1; Lackmann, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 763 ZPO Rz. 1.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 290 AO Rz. 3.

2 Aufforderungen und Mitteilungen

 

Rz. 2

Aufforderungen i. S. d. § 290 AO sind nur Aufforderungen des Vollziehungsbeamten. Um welche Aufforderungen es sich im Einzelnen handelt, ergibt sich mittelbar aus den Kompetenzen des Vollziehungsbeamten nach der AO sowie den Regelungen in der VollzA.[1] Diese Aufforderungen gem. § 290 AO dienen dazu, dass die Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall verhältnismäßig sind.[2] Mitteilungen dienen im Vollstreckungsverfahren regelmäßig der Gewährung eines nachträglichen rechtlichen Gehörs.[3] In der AO bestehen Mitteilungspflichten nach § 286 Abs. 3 AO an den nicht anwesenden Vollstreckungsschuldner und bei einer Anschlusspfändung nach § 307 Abs. 1 S. 3 AO. Weitere Mitteilungserfordernisse können sich aus dem Ablauf des Vollstreckungsverfahrens heraus ergeben.[4]

 

Rz. 3

Grundsätzlich sind nach § 290 Hs. 1 AO die Aufforderungen oder Mitteilungen mündlich zu erlassen, um das Vollstreckungsverfahren flexibel gestalten zu können.[5] Aus Dokumentationszwecken erfolgt jedoch eine umfassende Erfassung der Vorgänge in der Niederschrift.[6] Dies dient der Beweissicherung. Die Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde und begründet grundsätzlich den vollen Beweis für die in ihr niedergelegten Tatsachen.[7] Nach § 290 Hs. 2 AO ist eine Abschrift der Niederschrift dann von Amts wegen zu übersenden, wenn die mündlich erlassene Aufforderung oder Mitteilung dem Adressaten nicht zugehen konnte. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Adressat nicht zugegen war. Mit der Übersendung der Abschrift wird der Adressat nachträglich über die Art und Weise der Vollstreckungshandlung informiert. Die Abschrift muss nicht beglaubigt sein, eine einfache Kopie reicht aus. Zudem ist die Übersendung der Abschrift mit einfachem Brief als ausreichend anzusehen.[8]

[1] Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung v. 29.4.1980, BStBl I 1980, 194, vgl. vor allem Abschn. 24 und 29 VollzA.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 290 AO Rz. 1.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 290 AO Rz. 8.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 290 Rz. 2; vgl. etwa Abschn. 30 Abs. 4, 31 Abs. 3, 44 Abs. 8 VollzA.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 290 AO Rz. 10.
[6] S. im Einzelnen § 291 AO.
[7] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 290 AO Rz. 12.
[8] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 290 AO Rz. 4; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 290 Rz. 3.

3 Folgen eines Verstoßes

 

Rz. 4

Bei § 290 AO handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift. Das bedeutet, dass eine Verletzung der Norm nicht zu einer Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme führt.[1] Die Vollstreckungsmaßnahme als Verwaltungsakt ist aber mit einem Einspruch anfechtbar.[2] Eine Heilung ist indes möglich, indem die Übersendung nachgeholt wird.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 290 AO Rz. 4; Koenig/Fritsch, AO; 3. Aufl. 2014, § 290 Rz. 5.
[2] S. im Einzelnen Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 290 AO Rz. 4, der jedoch die Einspruchsmöglichkeit nur eingeschränkt anerkennt.

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