Rz. 13

§ 781 ZPO (Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung)

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis aufgrund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

Vor dem Wirksamwerden einer Haftungsbeschränkung besteht keine rechtliche Trennung zwischen Nachlass und Eigenvermögen des Erben mehr. Sowohl Nachlass- als auch Eigengläubiger des Erben können in das gesamte (einheitliche) Vermögen vollstrecken. Die Finanzbehörde kann daher nach Bekanntgabe des Leistungsgebots an den Erben und nach Ablauf der Wochenfrist des § 254 Abs. 1 S. 1 AO solange in das Vermögen des Erben vollstrecken, bis dieser hinsichtlich einer Nachlassverbindlichkeit die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass geltend macht.[1] Es ist Sache des Erben, die Einwendung der Haftungsbeschränkung geltend zu machen und eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen. Haftungsbeschränkungen bleiben solange unberücksichtigt, bis aufgrund derselben von dem Erben Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung erhoben werden. Dies folgt aus dem fehlenden Verweis in § 265 AO auf § 780 ZPO. Der Vollstreckungsvorbehalt ist deshalb auch nicht entsprechend anwendbar.[2]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 265 AO Rz. 22; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 265 Rz. 14.
[2] VG Münster v. 5.6.2023, 5 K 2939/19, BeckRS 2023, 13256; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 265 AO Rz. 18; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 265 AO Rz. 23.

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