Diese Vorschrift ermöglicht die Annahme von Sicherheiten, die nicht in § 241 AO aufgeführt sind. Solche Sicherheiten können nach pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde auch dann angenommen werden, wenn der Schuldner nach § 241 AO Sicherheit leisten könnte. Insoweit zielt die Regelung auch auf die Berücksichtigung möglicher Härten ab, sollte der Schuldner auf ihm zur Verfügung stehende unter § 241 AO fallende Vermögensgegenstände oder ihre Verwertung angewiesen sein. Unter § 245 AO fallen z. B. Wertpapiere, die nicht in § 241 AO aufgeführt sind, die Verpfändung ausländischer Zahlungsmittel, Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechsel von Personen, die nicht nach § 244 AO taugliche Steuerbürgen sind, die Verpfändung von Waren, Sicherungsübereignungen und -abtretungen sowie nachrangige Pfandrechte und Grundpfandrechte. Ebenfalls unter § 245 AO fallen Sicherheitsleistungen, die aus Billigkeitsgründen nicht in der in §§ 241ff. AO vorgesehenen Form erfolgen, z. B. Abtretungen und Verpfändungen von Rechten ohne Anzeige an den Drittschuldner, um für den Verpflichteten Härten zu vermeiden. Die Annahme oder Ablehnung einer Sicherheit i. S. d. § 245 AO erfolgt durch Verwaltungsakt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge