1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

§ 213 bildet die Rechtsgrundlage für besondere Maßnahmen im Rahmen der Steueraufsicht, die über die allgemeinen aktiven und passiven Mitwirkungspflichten[1] hinausgehen und nicht in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 212 AO geregelt wurden. Auf § 213 AO können besondere Aufsichtsmaßnahmen gestützt werden, wenn der Inhaber oder ein leitender Angehöriger eines Betriebes oder Unternehmens eine der in § 213 AO aufgezählten Straftaten begangen hat. Die Finanzbehörde ist hierdurch in der Lage, eine flexible und auf den Einzelfall abgestimmte Maßnahme zu treffen.[2] Eine beispielhafte Aufzählung der in Betracht kommenden Aufsichtsmaßnahmen enthält Abs. 2.

Die Vorschrift dient der Sicherung der Einnahme von Zöllen und Verbrauchsteuern, wenn eine besondere Gefährdung besteht, die sich aus dem früheren Verhalten der Personen ergibt, die für die steuerlichen Belange verantwortlich sind. § 213 AO hat vor allem im Bereich der Verbrauchsteuern Bedeutung; dies ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung der besonderen Aufsichtsmaßnahmen in S. 2 und aus den überhaupt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, besondere Aufsichtsmaßnahmen zur besseren Kontrolle anzuordnen.

[1] §§ 210 und 211 AO.
[2] Hoyer, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 213 AO Rz. 2.

2 Voraussetzungen besonderer Aufsichtsmaßnahmen

2.1 Inhaber oder leitender Angehöriger

 

Rz. 2

Der Inhaber oder ein leitender Angehöriger (Angestellter) eines Betriebes oder Unternehmens muss als Täter oder Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung rechtskräftig bestraft worden sein. Zu dem inkriminierten Personenkreis zählen die Organe juristischer Personen (z. B. die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer GmbH), gesetzliche Vertreter und Geschäftsführer i. S. v. § 34 AO (die Komplementäre einer KG, nicht aber die Kommanditisten oder stille Gesellschafter) ebenso wie die Personen, die für die Erfüllung von Steueraufsichtspflichten betriebsverantwortlich sind.[1] Entgegen § 197 RAO reicht allerdings die Beschäftigung von nichtleitenden Angestellten oder Arbeitern, die entsprechend bestraft worden sind, für die Anordnung besonderer Aufsichtsmaßnahmen nicht aus.

[1] Z. B. die Beauftragten nach § 214 AO oder Prokuristen nach §§ 48ff. HGB oder in leitender Position tätige Angestellte, die für die Erfüllung zollrechtlicher Pflichten, die der Steueraufsicht unterliegen, zuständig sind.

2.2 Rechtskräftige Verurteilung

 

Rz. 3

Erforderlich ist eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe wegen Steuerhinterziehung[1] als Täter oder Mittäter[2], versuchter Steuerhinterziehung[3] oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat.[4] Der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel gem. § 373 AO ist ein spezieller Strafschärfungsgrund zu § 370 AO[5] und als solcher von § 213 AO miterfasst.[6] Andere Steuerstraftaten, wie z. B. Steuerhehlerei gem. § 374 AO oder Bannbruch gem. § 372 AO kommen nicht in Betracht, weil diese Straftaten nicht durch besondere Aufsichtsmaßnahmen zulasten des Betriebes oder Unternehmens verhindert werden können und diese Strafvorschriften nicht den Steueranspruch des Staates schützen. Bei Tateinheit der Steuerhinterziehung mit anderen Delikten muss die Hinterziehung ausdrücklich festgestellt worden sein. Die Vollziehung der Strafe ist nicht Voraussetzung. § 213 AO bleibt anwendbar, auch wenn eine rechtskräftig erkannte Strafe aufgrund eines Straffreiheitsgesetzes erlassen wurde. Im Falle der Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 398 oder bei einer Ahndung einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO sind die Maßnahmen des § 213 AO nicht zulässig.

 

Rz. 4

Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift muss es sich um die Bestrafung wegen einer Tat handeln, die im Zusammenhang mit Verpflichtungen steht, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll, also im Regelfall um eine Zoll- oder Verbrauchsteuerhinterziehung.[7] Bei einer Einkommensteuerhinterziehung etwa dürfte es an dem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal fehlen, dass die Tat zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht besondere Aufsichtsmaßnahmen erfordere. Denn über die Tatsache der rechtskräftigen Bestrafung hinaus muss aus den zugrunde liegenden Taten und den übrigen Umständen die Annahme gerechtfertigt sein, dass ohne die besonderen Aufsichtsmaßnahmen die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften durch die Steueraufsicht nicht ausreichend überprüft und damit auch nicht gewährleistet werden kann.

 

Rz. 5

Der Inhaber oder leitende Angestellte muss die Straftat nicht in dem Unternehmen oder Betrieb begangen haben, gegen das sich die Aufsichtsmaßnahme richtet.[8] Eine besondere Aufsichtsmaßnahme ist jedoch nicht mehr zulässig, wenn die Strafe aus dem Bundeszentralregister gelöscht wurde.[9] Mit der Löschung aus dem Register besteht keine Vorbestrafung mehr, sodass auch keine nachteilige Folgen mehr daran anknüpfen dürfen.

[6] So auch Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 213 AO Rz. 4; Schallm...

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