1 Bekanntgabe von Prüfungsanordnung, Prüfungsbeginn und Name des Prüfers

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt zusammenfassend alle Informationen, die dem geprüften Stpfl. regelmäßig vor Beginn der Außenprüfung in formalisierter Weise, nämlich durch förmliche Bekanntgabe nach § 122 AO, bekannt gegeben werden müssen. Es sind dies drei Festlegungen, nämlich die Prüfungsanordnung nach § 196 AO, die Festlegung des Prüfungsbeginns sowie die Festlegung des Namens des Prüfers.

Es handelt sich jeweils um selbstständige Verwaltungsakte, die jeweils selbstständig zu beurteilen sind. Die Prüfungsanordnung und die Festlegung des Beginns der Außenprüfung sind anfechtbare Verwaltungsakte, die Mitteilung des Namens des Prüfers dagegen regelmäßig nicht.

Die Bekanntgabe dieser drei Informationen kann in einer einheitlichen Urkunde erfolgen. Trotzdem handelt es sich um drei selbstständige Akte, die dann nur in einer Urkunde (äußerlich) zusammengefasst werden.

1.2 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

 

Rz. 2

§ 197 Abs. 1 AO regelt nicht die Notwendigkeit und die Art der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, sondern nur den Zeitpunkt der Bekanntgabe (angemessene Zeit vor Beginn der Außenprüfung).

Zur Adressierung der Prüfungsanordnung vgl. § 196 AO Rz. 15.

Die Prüfungsanordnung ist Verwaltungsakt[1] und wird daher nach § 124 AO nur wirksam, wenn sie dem Adressaten bekannt gegeben wurde. Da die Prüfungsanordnung Grundlage der Außenprüfung ist[2], darf die Außenprüfung nicht beginnen, bevor die Prüfungsanordnung wirksam geworden ist, d. h. bekannt gegeben wurde. In jedem Fall ist also die Prüfungsanordnung vor Beginn der Außenprüfung (spätestens unmittelbar vorher) bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hat nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO die Folge, dass die Selbstanzeige im sachlichen und zeitlichen Wirkungsbereich der Prüfungsanordnung ausgeschlossen ist.

 

Rz. 3

Die Bekanntgabe richtet sich nach § 122 AO.[3] Bekannt zu geben ist an denjenigen, an den die Prüfungsanordnung gerichtet ist, d. h. an den Adressaten.[4] Bekannt zu geben ist die Prüfungsanordnung daher dem geprüften Stpfl. Bei Prüfung einer Personengesellschaft ist Stpfl. die Personengesellschaft.[5] Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt daher nach § 34 AO an den vertretungsberechtigten Geschäftsführer, nicht nach § 183 AO an die Gesellschafter.[6] Wird eine Personengemeinschaft mit Überschusseinkünften geprüft, ist geprüfter Stpfl. nicht die Personengemeinschaft, sondern die einzelnen Gesellschafter.[7] An sie ist daher die Prüfungsanordnung zu richten und nach § 122 AO bekannt zu geben.[8] Die Bekanntgabe kann auch an einen Bevollmächtigten des Adressaten erfolgen, § 122 Abs. 1 S. 3 AO.

Die Personen, auf deren Verhältnisse die Außenprüfung nach § 194 Abs. 1 S. 4 AO ausgedehnt wird, sind nicht Adressaten der Prüfungsanordnung, daher braucht sie ihnen auch nicht bekannt gegeben zu werden.[9] Die in § 194 Abs. 2 AO genannten Personen sind jedoch Adressaten der Prüfungsanordnung, sodass ihnen die Prüfungsanordnung bekannt zu geben ist, § 197 Abs. 1 S. 3 AO. Durch diese Bekanntgabe haben diese Personen Gelegenheit, sich auf die Prüfung einzustellen. Es liegt im Ermessen der Finanzverwaltung, ob in diesen Fällen gesonderte Prüfungsanordnungen ergehen, oder ob die Prüfungsanordnungen in einer Urkunde zusammengefasst und den jeweils Betroffenen bekannt gegeben werden.

 

Rz. 4

Werden Ehegatten geprüft, hat gegen jeden Ehegatten eine selbstständige Prüfungsanordnung zu ergehen, die jedoch in einer Urkunde zusammengefasst werden kann.[10] Gleiches gilt für Lebenspartner. Allgemein zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Ehegatten § 122 AO Rz. 47. Die Bekanntgabe kann nach § 122 Abs. 7 AO erfolgen.[11] Ein Mangel in der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung kann dadurch geheilt werden, dass die Einspruchsentscheidung ordnungsgemäß bekannt gegeben wird.[12] Die Finanzverwaltung erläutert in der Prüfungsanordnung an Ehegatten bzw. Lebenspartner, für welche Steuerarten bei welchem Stpfl. die Außenprüfung erfolgen soll. Aus Gründen der Klarheit bevorzugt die Finanzverwaltung jedoch getrennte Prüfungsanordnungen. Auf jeden Fall werden die Prüfungen getrennt angeordnet, wenn beide Ehegatten bzw. Lebenspartner unternehmerisch, jedoch nicht gemeinschaftlich tätig sind.[13]

1.3 Bekanntgabe des Prüfungsbeginns

 

Rz. 5

Neben der Prüfungsanordnung ist dem Stpfl. der voraussichtliche Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Der Stpfl. kann sich dann organisatorisch auf die Prüfung vorbereiten; er hat auch die Möglichkeit, den Prüfer nach § 83 AO abzulehnen. Mitzuteilen ist der "...

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