Rz. 31

Fällt die Beendigung der KraftSt auf einen Zeitpunkt, der in einen Entrichtungszeitraum fällt, kann es zu einer tageweisen Festsetzung der Steuer für den Zeitraum zwischen dem Ende des letzten Jahreszeitraums und der Beendigung der Steuerpflicht kommen. Um die Anforderung der Kleinbeträge in diesen Fällen zu vermeiden, bestimmt § 5 (bisher: § 6) KleinbetragsVO, dass die Steuer auf 0 EUR festgesetzt wird, wenn der festzusetzende Betrag weniger als 5 EUR betragen würde. Dies gilt sowohl, wenn die Steuer noch nicht entrichtet wurde, als auch, wenn die Steuer bereits gezahlt worden ist; im letzten Fall erfolgt eine Erstattung der überzahlten Steuer ohne Abzug des entstandenen Kleinbetrages. Wird gleichzeitig die Steuer für dasselbe Fahrzeug und denselben Stpfl. neu festgesetzt, greift § 5 KleinbetragsVO nicht ein.

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