Rz. 14

§ 103 S. 1 AO gibt nur ein gegenständlich eingeschränktes Auskunftsverweigerungsrecht.[1] Dieses besteht nur hinsichtlich der Beantwortung solcher Fragen, die die Verfolgungsgefahr begründen können.[2] Es ist damit ungünstiger als z. B. das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO, das die Mitwirkungspflicht insgesamt ausschließt (s. Rz. 3). Antworten, die keine Verfolgungsgefahr auslösen können, müssen erteilt werden.[3]

Wegen der gesetzlich verordneten Auskunftspflicht gem. §§ 208, 93 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ohne Weiteres zulässig.[4] Aus § 103 AO ergibt sich nur dann ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht, wenn die Verfolgungsgefahr durch alle Antworten auf alle zu stellenden Fragen begründet wird.[5] Lässt sich hingegen das Beweisthema in Bereiche mit und Bereiche ohne Verfolgungsgefahr aufteilen, so entfällt für die letztgenannten Bereiche das Verweigerungsrecht.[6]

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