Rz. 5

§ 103 S. 1 AO beschreibt den Personenkreis, der zur Auskunftsverweigerung berechtigt ist, negativ. Die Personen dürfen nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sein. Es muss sich also um "andere Personen" i. S. v. § 93 Abs. 1 AO[1] handeln.

Die Beteiligtenstellung[2] ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren, in dem die Beweiserhebung durch Auskunftseinholung erfolgt. Beteiligter ist derjenige, in dessen Abgabenangelegenheit eine Regelung getroffen werden soll. Die Pflicht, im Verwaltungsverfahren für einen Beteiligten handeln zu müssen, ergibt sich aus der fehlenden Handlungsfähigkeit des Beteiligten.[3]

 

Rz. 6

Aus der negativen Formulierung des § 103 S. 1 AO wird zumeist gefolgert, dass Beteiligte oder Personen, die für Beteiligte handlungspflichtig sind, nicht berechtigt seien, die Auskunft zu verweigern. Dies ist nur insoweit zutreffend, als § 103 S. 1 AO keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für ein solches Verweigerungsrecht schafft, nicht aber insoweit, als durch § 103 S. 1 AO ein sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebendes Verweigerungsrecht ausgeschlossen würde.[4]

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