Rz. 17

Das finanzgerichtliche Klageverfahren ist im Rahmen des Art. 19 Abs. 4 GG ein Rechtsschutzverfahren gegen die Behörde (Rz. 7) und nicht Teil des Verwaltungsverfahrens in Finanzangelegenheiten. Durch die Rechtshängigkeit der Klage (§ 66 FGO) wird die Gestaltungs- und Regelungsbefugnis der Finanzbehörde für das Verwaltungsverfahren nicht eingeschränkt.[1]

 

Rz. 17a

In dem gerichtlichen Verfahren haben die Beteiligten einen verfassungsrechtlich[2] gesicherten Anspruch auf den gesetzlichen Richter.[3] Dies ist der abstrakt durch Gesetz und Geschäftsverteilung des jeweiligen Gerichts vorbestimmte zuständige Richter.[4] Die Zuständigkeit des Richters unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten.[5]

 

Rz. 17b

Wesentliches Kriterium eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens ist das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs für den Bürger.[6] Art. 103 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch für jeden Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens .[7] Es ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, im Verfahren seine Ansicht vorzutragen, sich zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern und so Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.[8] Dies setzt umgekehrt voraus, dass der Bürger soweit informiert wird, dass er sachgerecht seine Ansicht vortragen und seine Rechte wahrnehmen kann.

 

Rz. 17c

Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgt, dass jeder Beteiligte einen Anspruch auf Objektivität und Unparteilichkeit des Gerichts hat.[9] Zur Sicherung dieses Rechtsguts garantiert Art. 97 Abs. 2 GG die persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters.[10]

 

Rz. 18

Das Klageverfahren steht (Verfügungsgrundsatz) in der Disposition des Klägers.[11] Dieser allein kann das Verfahren beginnen[12] und beenden (s. Rz. 22). Das Gericht hat auf die Anhängigkeit keinen Einfluss und ist an die Verfahrenshandlungen des Klägers gebunden.

 

Rz. 19

Der Ablauf des Verfahrens erfolgt dann im Amtsbetrieb. Das Gericht fördert und betreibt den Verfahrensfortgang, lädt die Beteiligten, veranlasst die Zustellung[13] und setzt die Fristen. Es hat auf einen zügigen und gestrafften Verfahrensablauf hinzuwirken.[14] Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen kann das Gericht Fristen mit Ausschlusswirkung setzen.[15]

 

Rz. 20

Der Kläger verfügt über den Gegenstand des Klageverfahrens (s. Rz. 18), indem er durch seine Anträge den Streitstoff bestimmt und begrenzt. Das Gericht erforscht in diesem Rahmen[16] den Sachverhalt von Amts wegen.[17] Es ist an den Vortrag der Beteiligten und deren Beweisanträge nicht gebunden.[18] Die Beteiligten sind aber zur Mitwirkung verpflichtet.

 

Rz. 21

Im Klageverfahren ist der Ablauf grundsätzlich formgebunden, nur in Bagatellsachen bestimmt nach § 94a FGO das FG den Verfahrensablauf nach billigem Ermessen. Die FGO regelt den Verfahrensablauf nicht abschließend, sondern verweist vielfach auf das GVG, die ZPO[19] und die AO sowie für Zustellungen[20] auf die Zivilprozessordnung.

Das Klageverfahren basiert auf dem Grundsatz der Mündlichkeit, d. h., das Gericht entscheidet nach § 90 Abs. 1 FGO auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung. Der Entscheidung liegt regelmäßig das unmittelbare Ergebnis der mündlichen Verhandlung[21] zugrunde, sofern nicht mit Zustimmung der Beteiligten abweichend verfahren wird.[22]

Für die mündliche Verhandlung gilt nach § 52 Abs. 1 FGO i. V. m. § 169 GVG der Grundsatz der Öffentlichkeit, die nur in Ausnahmefällen auszuschließen ist.[23] Dieser Grundsatz soll gewährleisten, dass sich die Rspr. der Gerichte grundsätzlich in aller Öffentlichkeit und nicht hinter verschlossenen Türen abspielt.[24] Der Grundsatz dient letztlich der Kontrolle der Gerichte. Entsprechend ist der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offen steht.[25]

 

Rz. 21a

Das finanzgerichtliche Verfahren können die Beteiligten[26] gem. § 62 Abs. 1 FGO selbst führen. Sie können sich nach § 62 Abs. 2 FGO aber auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen, wobei der Kreis der Vertretungsbefugten eingeschränkt ist. Im Verfahren vor dem BFH besteht Vertretungszwang.[27]

[4] § 4 FGO Rz. 2a.
[5] Vor §§ 33–39 FGO Rz. 1a.
[14] Konzentrationsgrundsatz; s. Kommentierung zu § 79 FGO.
[15] S. Kommentierung zu §§ 62, 65, 76, 79b FGO.
[17] Untersuchungsgrundsatz; zur Beweisaufnahme s. Kommentierung zu § 82 FGO.
[18] S. Kommentierung zu § 76 FGO.
[19] S. Kommentierung zu § 155 FGO.
[21] Grundsatz der Unmittelbarkeit; s. Kommentierung zu § 82 FGO.
[22] Zur Beweisaufnahme per Videokonfe...

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