Rz. 12

Die finanzgerichtliche Klage ist nur in den in §§ 40, 41 FGO vorgesehenen Klagearten statthaft:

 

Rz. 12a

  • Die Anfechtungsklage[1]ist die hauptsächliche Klageart beim FG. Sie hat das Ziel, die Aufhebung oder Änderung eines erlassenen Verwaltungsakts zu erreichen. Mit der Anfechtungsklage wird also insoweit eine Gestaltung der rechtlichen Stellung des Klägers durch die gerichtliche Entscheidung angestrebt.
 

Rz. 12b

  • Die Verpflichtungsklage[2] bietet Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Finanzbehörde, einen Verwaltungsakt zu erlassen oder – in der Form der Untätigkeitsklage nach § 46 FGO (Rz. 16b, 16c) gegen die Unterlassung eines beantragten Verwaltungsakts.

    Auch hier wird durch die finanzgerichtliche Entscheidung eine unmittelbare Gestaltung der Rechtslage angestrebt.

 

Rz. 12c

  • Mit der Leistungsklage[3] kann eine sonstige Leistung der Finanzbehörde erreicht werden, die nicht im Erlass eines Verwaltungsakts liegt. Ziel dieser Leistungsklage ist es, die Finanzbehörde durch die finanzgerichtliche Entscheidung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung zu verpflichten.
 

Rz. 12d

  • Mit der Feststellungsklage[4] kann die finanzgerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. die Feststellung der Nichtigkeit oder im Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage[5] der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts erreicht werden.
 

Rz. 12e

Die Differenzierung der Klagearten ist für den weiteren Verfahrensablauf von Bedeutung, da an diese Gliederung verschiedene Rechtsfolgen geknüpft werden, insbesondere sind die Klagevoraussetzungen[6] unterschiedlich gestaltet. Die Differenzierung muss allerdings nicht vom Kläger vorgenommen werden, sondern sie bestimmt sich nach dessen Klagevortrag.[7]

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