1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen steht zwar unter der besonderen Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG; es überlässt allerdings dem Gesetzgeber die nähere Ausgestaltung des Rechtswegs in den jeweils einschlägigen Prozessordnungen.[1] Als Ausgestaltung dieser Vorgabe beinhaltet die FGO ein umfassendes Regelungsregime für die Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit. Seine verfassungsrechtlichen Grenzen findet diese Ausgestaltung nur darin, dass der Rechtsweg nicht ausgeschlossen und er auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf.[2] Derartige überzogene Anforderungen stellt die FGO jedoch nicht auf.[3] Wie auch nach dem Prozessrecht anderer Gerichtsbarkeiten ist nach der FGO für gerichtliche Verfahren grundlegend zwischen der Zulässigkeit einer Klage bzw. eines Antrags und dessen Begründetheit zu unterscheiden.

2 Die Zulässigkeitsprüfung

 

Rz. 2

Das angerufene Gericht darf in die gewünschte Sachprüfung – d. h. die Frage nach der Begründetheit – nur dann eintreten, wenn die Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit des auf eine sachliche Entscheidung gerichteten Verfahrens als solches und im Ganzen abhängt, vorliegen.[1] Das Vorliegen dieser sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen ist vom angerufenen Gericht[2] wie auch vom BFH als Rechtsmittelgericht[3] von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens ohne Beachtung der in § 118 Abs. 2 FGO enthaltenen Einschränkung zu überprüfen.[4] Das Gericht ist dabei weder an das tatsächliche Vorbringen noch an die Rechtsauffassung der Beteiligten gebunden, sondern hat selbst zu entscheiden, ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.[5]

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen[6] und wenn ohne mündliche Verhandlung[7] entschieden wird, auf den Zeitpunkt der Entscheidung. Nur die sog. Zugangsvoraussetzungen müssen ausnahmsweise bereits im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts erfüllt sein.[8] Die Beweislast für diejenigen Tatsachen, die die Sachentscheidungsvoraussetzungen ausfüllen, liegt nach den allgemeinen Grundsätzen über die Feststellungslast beim Kläger/Antragsteller.[9]

Sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erfüllt und können sie auch nicht mehr nachgeholt/geheilt werden, ist das gerichtliche Verfahren in der Regel ohne weitere Sachprüfung durch ein sog. Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.[10] Die FG dürfen die Zulässigkeit einer Klage wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen von Prozess- und Sachentscheidungen grundsätzlich nicht offenlassen (Rz. 6). Sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen nach Auffassung des FG erfüllt, kann es vorab auch durch Zwischenurteil gem. § 97 FGO über die Zulässigkeit entscheiden. Lediglich in den Fällen der fehlenden Eröffnung des Finanzrechtswegs nach § 33 FGO[11] und der örtlichen[12], sachlichen[13] oder funktionellen[14] Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts hat das angerufene Gericht eine sog. Rechtswegverweisung gem. § 155 FGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten vorzunehmen.[15]

 

Rz. 3

Sind mehrere selbständige Rechtsschutzbegehren bzw. Streitgegenstände im Wege der subjektiven und/oder objektiven Klagehäufung[16] zusammen gefasst, sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das jeweilige Rechtsschutzbegehren getrennt zu prüfen. Erheben z. B. die Eheleute gemeinsam eine Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid, obwohl letzterer nur gegenüber dem Ehemann ergangen ist, ist nur die Klage der Ehefrau gegen den Gewerbesteuermessbescheid mangels Klagebefugnis i. S. des § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.[17]

 

Rz. 4

Werden die Sachentscheidungsvoraussetzungen vom angerufenen FG fehlerhaft beurteilt und daher zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils gefällt, liegt ein Verfahrensfehler vor, der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ans FG gem.§ 116 Abs. 6 FGO führen kann.[18]

Es liegt allerdings noch kein Verfahrensfehler vor, wenn das FG zwar (zutreffend) ein Prozessurteil erlässt, aber dennoch seine auf die Unzulässigkeit der Klage gestützte Entscheidung hilfsweise auch damit begründet, dass sie zudem unbegründet sei.[19]

Dagegen führt eine unzutreffende Sachentscheidung bei Fehlen der Sachentscheidungsvoraussetzung in der Regel zur abschließenden Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz durch den BFH als unzulässig.[20] Nur wenn das FG verfahrensfehlerhaft über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (nicht) entschieden hat, darf der BFH nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden. Denn gem. § 56 Abs. 4 und 5 FGO hat das FG, das ü...

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