Rz. 2

Kosten i. S. d. Kostenrechts der FGO sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die außergerichtlichen Kosten einschließlich derjenigen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens[1].

Gerichtskosten sind die im GKG geregelten Gebühren, die sich nach festen, von der Inanspruchnahme des Gerichts und der Höhe des Streitwerts abhängigen Sätzen richten, sowie die dem Gericht entstandenen Auslagen.

Entsprechendes gilt für die außergerichtlichen Kosten, die aus den Aufwendungen der Beteiligten bestehen und sich – was die Vergütung der Prozessvertreter betrifft – nach dem RVG richten.

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