Rz. 3

Durch die Erhebung einer Klage vor dem FG oder irgendeinem anderen Gericht wird diese Streitsache entsprechend der Regelung des § 66 FGO für die Finanzgerichtsbarkeit rechtshängig. Während der Rechtshängigkeit kann diese Streitsache aufgrund § 17 Abs. 1 S. 2 GVG von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Daher entfaltet die Rechtshängigkeit eine Sperrwirkung mit der Folge, dass jede spätere Klage mit demselben Streitgegenstand zwischen denselben Prozessbeteiligten bei jedem anderen oder demselben Gericht unzulässig ist (sog. Klagesperre).[1] Allerdings soll das Prozesshindernis der anderweitigen, doppelten Rechtshängigkeit vorrangig dadurch beseitigt werden, dass das unzuständige Gericht die Sache durch Beschluss an das zuständige Gericht verweist, welches sodann die beiden Verfahren nach § 73 Abs. 1 FGO zu verbinden hat.[2] Wenn beide Klagen insoweit bei ein- und demselben Senat eines FG eingereicht wurden, ist die doppelte Rechtshängigkeit daher im Ergebnis durch Verbindung beider Klagen zu beseitigen.[3]

 

Rz. 3a

Die Reichweite der Klagesperre ist allerdings noch nicht endgültig von der Rechtsprechung umrissen. Fraglich ist insbesondere, ob im Falle der Rücknahme der zeitlich gesehen ersten Klage eine weitere, wegen des Verfahrenshindernisses der doppelten Rechtshängigkeit (zunächst) unzulässige Klage in die Zulässigkeit hineinwachsen kann.[4] Im Hinblick darauf, dass die Sachentscheidungsvoraussetzungen erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt sein müssen[5], dürfte die zweite Klage jedoch ohne weiteres in die Zulässigkeit hineinwachsen, wenn die erste Klage wirksam zurückgenommen und damit die verfahrensrechtlichen Wirkungen der anderweitigen Rechtshängigkeit (rückwirkend) beseitigt wird.[6]

Selbstredend muss die zweite Klage hierfür aber auch alle übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllen.[7]

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