Rz. 61

Nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO kann der Vorsitzende bzw. Berichterstatter für die Ergänzung der Klageschrift eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es der Klageschrift an einem Muss-Bestandteil i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 1 FGO[1] fehlt. Entspricht die Klage den Erfordernissen des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig[2]. Hinsichtlich fehlender Soll-Bestandteile ist die Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO nicht möglich.

Die Fristsetzung hat für jeden einzelnen ergänzungsbedürftigen Muss-Bestandteil gesondert zu erfolgen[3]. Eine Belehrung über die Folgen der gesetzten Ausschlussfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen; sie ist jedoch schon aus Gründen der richterlichen Hinweis- und Fürsorgepflicht[4] geboten[5] und auch in der Praxis üblich.

[1] S. Rz. 25ff.
[3] V. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 65 FGO Rz. 60.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 23; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 134.

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