Rz. 61
Nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO kann der Vorsitzende bzw. Berichterstatter für die Ergänzung der Klageschrift eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es der Klageschrift an einem Muss-Bestandteil i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 1 FGO[1] fehlt. Entspricht die Klage den Erfordernissen des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig[2]. Hinsichtlich fehlender Soll-Bestandteile ist die Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO nicht möglich.
Die Fristsetzung hat für jeden einzelnen ergänzungsbedürftigen Muss-Bestandteil gesondert zu erfolgen[3]. Eine Belehrung über die Folgen der gesetzten Ausschlussfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen; sie ist jedoch schon aus Gründen der richterlichen Hinweis- und Fürsorgepflicht[4] geboten[5] und auch in der Praxis üblich.
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