Rz. 58

Entspricht die Klageschrift nicht den Muss- oder Sollanforderungen des § 65 Abs. 1 FGO, so ist eine Ergänzung stets i. S. v. § 65 Abs. 2 S. 1 FGO "erforderlich". Nach § 65 Abs. 2 S. 1 FGO "hat" der Vorsitzende oder Berichterstatter den Kläger zur Ergänzung der Klageschrift innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Damit ist nur der Zeitpunkt der Fristsetzung und deren Dauer, nicht aber das Ob der Fristsetzung in das Ermessen des Richters gestellt[1]. Die gesetzte Frist ist als "einfache" richterliche Frist jederzeit verlängerbar[2].

Der Kläger hat zur Sicherung seines rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf, vom Gericht auf die Ergänzungsbedürftigkeit hingewiesen zu werden. Das FG handelt verfahrensfehlerhaft, wenn es die Klage wegen eines fehlenden Muss-Bestandteils der Klage[3] als unzulässig abweist, ohne den Kläger auf die Ergänzungsbedürftigkeit hingewiesen zu haben[4].

 

Rz. 59

Zuständig für die Fristsetzung ist der Vorsitzende des Senats[5] oder der nach § 21g GVG zuständige Berufsrichter (Berichterstatter).

 

Rz. 60

Die Verletzung der "einfachen" Frist hat für den Kläger nur dann prozessuale Folgen, wenn die Ergänzung der Klageschrift nicht bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Erst dann ist die Klage unzulässig[6]. Die Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 S. 1 FGO hat, anders die nach S. 2 der Vorschrift gesetzte Ausschlussfrist, keine Präklusionswirkung.

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