Rz. 25

Insbesondere muss bei fristgebundenen Klagen[1] spätestens mit Ablauf der Klagefrist die Identität der Beteiligten aufgrund entsprechender schriftlicher Angaben des Klägers eindeutig und unverwechselbar feststehen[2]. Diese Bezeichnung muss so bestimmt sein, dass jeder Zweifel an der Person des Klägers und des Beklagten ausgeschlossen ist[3]. Bei nicht fristgebundenen Klagen (Leistungs- oder Feststellungsklage) muss jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder bis zum Ablauf der nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist über die Identität der Beteiligten Klarheit bestehen[4]. Für die insoweit ggf. erforderliche Auslegung der Klageschrift kommt es nicht auf die vom Kläger gewählte Formulierung, sondern maßgeblich auf den von ihm angestrebten gerichtlichen Ausspruch (d. h. sein Klagebegehren) an[5]. Eine eindeutige (falsche) und nicht der Auslegung zugängliche Beteiligtenbezeichnung führt mangels Ergänzungsfähigkeit nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO zur Unzulässigkeit der Klage.

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