Rz. 29

Wirksam ist auch die Klageerhebung durch Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax[1]. Hier setzt die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung voraus, dass die Kopiervorlage erkennbar eigenhändig (s. Rz. 17 ff) unterschrieben ist[2]. Ausreichend ist bei fehlender Unterschrift auf dem Schriftsatz selbst ein unterschriebenes Telefaxformblatt, wenn dieses mit dem übermittelten Schriftsatz eine Einheit bildet, die vollständigen Absenderangaben aufweist und davon ausgegangen werden kann, dass die Kopiervorlage ordnungsgemäß eigenhändig unterzeichnet worden ist[3].

 

Rz. 30

Die fehlerhafte Übertragung, z. B. geschwärzte Seiten, berührt die Wirksamkeit der Klageschrift dann nicht, wenn dies durch einen technischen Fehler im Empfangsgerät verursacht sein könnte[4]. Risiken und Unsicherheiten beim Zugang fristgebundener bestimmender Schriftsätze dürfen unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung nicht auf den Rechtssuchenden abgewälzt werden. Mängel, die in der Sphäre des Empfängers verursacht sein könnten, dürfen den Rechtsschutz nicht beeinträchtigen. Der Absender hat nur Fehler zu vertreten, die in seiner Sphäre, also bei der Absendung oder beim Transport, liegen[5].

 

Rz. 31

Wird nach der Klageerhebung per Telefax die identische Originalklageschrift innerhalb der Klagefrist[6] nachgereicht, so liegt keine neue, sondern insgesamt nur eine Prozesshandlung vor. Verfahrensrechtlich selbstständige Bedeutung erlangt die zweite Handlung nur, wenn die erste aus irgendeinem Grund ihre Wirksamkeit verliert[7].

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