Rz. 17

Ausgehend von § 126 Abs. 1 BGB muss die Klage vom Kläger selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben sein[1]. Die Unterschrift ist grundsätzlich nur ordnungsgemäß, wenn sie das Schriftstück abschließt[2].

 

Rz. 18

Die Eigenhändigkeit erfordert, dass die Unterschrift handschriftlich[3] geleistet wird[4]. Hieran fehlt es z. B.:

  • bei namentlicher Angabe des Verfassers in Maschinenschrift unter dem Text der Klage[5], auch wenn das Schriftstück einen Beglaubigungsvermerk enthält[6];
  • bei Verwendung eines Faksimilestempels des Namens[7];
  • bei vervielfältigter Unterschrift z. B. durch Fotokopie[8].
 

Rz. 19

Durch die eigenhändige Unterschrift soll der Unterzeichnende die Übernahme der Verantwortung für den Schriftsatz bekunden[9]. Die eigenhändige Unterschrift muss bei fristabhängigen Klagen auch vor Ablauf der Klage- oder Rechtsmittelfrist[10] vorliegen, da erst mit der Unterschrift eine wirksame Prozesshandlung[11] gegeben ist[12]. Anderenfalls ist die Klage unzulässig[13].

 

Rz. 20

Ausreichend ist für die Klage auch die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten[14]. Mängel der Vertretungsbefugnis[15] haben für die Form der Klageerhebung keine Bedeutung. Die von einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht erhobene – formell ordnungsgemäße – Klage kann durch nachträgliche Genehmigung wirksam werden[16].

 

Rz. 21

Bei der Unterschrift des Bevollmächtigten muss das Handeln in dieser Eigenschaft als Vertreter deutlich werden[17]. Ob dafür der Zusatz i. V. oder i. A. verwendet wird, ist unerheblich, es muss nur deutlich werden, dass der Bevollmächtigte die Verantwortung für die Erhebung der Klage übernimmt[18]. Die Unterzeichnung des Vertreters mit dem Namen des Beteiligten ist als Form der verdeckten Stellvertretung[19] unzulässig und erfüllt das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht[20]. Die eigenhändige Unterschrift irgendeiner prozesshandlungsfähigen Person genügt nicht zur wirksamen Klageerhebung[21].

 

Rz. 22

Eine eigenhändige Unterschrift ist nur ordnungsgemäß, wenn es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handelt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Die Unterschrift muss zwar nicht lesbar sein, aber es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt[22]. Der Name muss nicht voll ausgeschrieben sein[23]. Ausreichend ist, dass die Unterschrift den Unterzeichner identifizieren lässt, auch wenn der Name nur flüchtig geschrieben ist[24]. Undeutlichkeiten, Verschleifungen und Verstümmelungen sind unschädlich[25].

 

Rz. 23

Als ordnungsgemäß hat die Rspr. eine Unterschrift angesehen, bei der vom Namen mehrere Buchstaben identifizierbar sind, wenn auch der Rest des Namens aus Strichen oder Schlingen besteht[26]. Es muss ein individuell gestalteter Namenszug vorliegen, der, auch wenn der Name nur flüchtig geschrieben ist, zumindest die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt[27].

 

Rz. 24

Keine Unterschrift liegt demgegenüber vor, wenn nur mit einer Abkürzung des Namens (Paraphe) unterzeichnet wird[28]. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist jedoch ausnahmsweise zuzulassen, wenn der Prozessbevollmächtigte unwidersprochen und glaubhaft darlegt, dass er diese Form der Unterzeichnung jahrelang im Geschäftsverkehr und im Umgang mit Behörden und Gerichten praktiziert habe[29].

[2] Vgl. für eine "Unterzeichnung" der Klageschrift auf der ersten Seite vor dem Klageantrag und der Klagebegründung BFH v. 29.7.1969, VII R 92/68, BStBl II 1969, 659; a. A. für die Unterschrift auf der beigefügten Vollmacht Hessisches FG v. 26.5.2003, 13 K 1151/02, EFG 2003, 1480.
[3] Zu den abweichenden Grundsätzen bei Klageerhebung mittels moderner Kommunikationsmittel vgl. § 64 FGO Rz. 28ff.
[6] BFH v. 22.3.1983, VIII R 117/80, BStBl II 1983, 579.
[8] BFH v. 18.2.1987, II R 213/84, BStBl II 1987, 392; Schleswig-Holsteinisches FG v. 13.11.1973, III 82/73, EFG 1974, 157; entspr. auch FG Düsseldorf v. 20.12.1978, XV 452/78 A, EFG 1979, 142; a. A. BFH v. 19.9.1974, IV R 24/74, BStBl II 1975, 199.
[9] GmS-OGB v. 30.4.1979, GmS-OGB 1/78, NJW 1980, 172; BFH v. 17.12.1998, III R 101/96, BFH/NV 1999, 967 m. w. N.; BFH v. 10.7.2002, VII B 6/02, BFH/NV 2002, ...

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