Rz. 1

Die Klage ist das formalisierte und konkretisierte Begehren um gerichtlichen Rechtsschutz und führt zur förmlichen Einleitung des finanzgerichtlichen Verfahrens[1]. Die Klage muss klar erkennen lassen, dass gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird[2].

Hierzu trifft:

  • § 64 FGO Regelungen zur Form der Klageerhebung,
  • § 65 FGO Regelungen zum Inhalt der Klageschrift.
 

Rz. 2

Die Formalisierung des Rechtsschutzgesuchs durch das in § 64 Abs. 1 FGO angeordnete Schriftformgebot dient der Rechtssicherheit und soll die Verlässlichkeit der Eingabe an das Gericht gewährleisten[3]. Das für die Klageschrift geltende Schriftformgebot ist zwingend. Seine Einhaltung ist bei jeder Klage, unabhängig von der Klageart, erforderlich und Sachentscheidungsvoraussetzung der Klage[4]. Die Einhaltung der Schriftform ist in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen[5].

Bei Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzung ist die Klage unzulässig[6]. Eine Heilung des Formmangels kommt bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich nur innerhalb der Klagefrist in Betracht[7]. Eine Heilung der mangelnden Schriftform in entsprechender Anwendung des § 65 Abs. 2 S. 2 FGO ist – jedenfalls nach derzeit h. M. – nicht möglich[8].

 

Rz. 3

Auch der BFH hat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens zu prüfen und kann dazu eigene Feststellungen treffen[9]. Er ist hier an die Rechtsauffassung des FG nicht gebunden, sondern hat eine eigene Entscheidung zu treffen[10]. Eine stattgebende Sachentscheidung des FG bei einer unzulässigen Klage ist ebenso wie die Abweisung einer zulässigen Klage als unzulässig durch Prozessurteil ein Verfahrensmangel i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO[11].

 

Rz. 4

Die Formerfordernisse des § 64 FGO gelten entsprechend für Anträge im gerichtlichen Antragsverfahren[12], insbesondere für Anträge auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 69, 114 FGO[13]. Für Rechtsmittelverfahren gelten teilweise spezielle Regelungen[14]; diese gehen § 64 Abs. 1 FGO vor.

[2] Zu Auslegungsfragen vgl. § 65 FGO Rz. 15ff.
[3] GmS-OBG v. 5.4.2000, GmS-OBG 1/98, BB 2000, 1645.
[7] S. § 47 FGO Rz. 11; zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis s. § 47 FGO Rz. 9; Kommentierung zu § 110 AO.
[8] BFH v. 29.8.1969, III R 86/68, BStBl II 1970, 89; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 5; v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 64 FGO Rz. 14; a. A. Paetsch, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 49; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 9.
[14] Für die Revision § 120 Abs. S. 1 FGO, für die Nichtzulassungsbeschwerde § 116 Abs. 2 S. 3 FGO, für das Beschwerdeverfahren § 129 Abs. 1 FGO.

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