Rz. 130

Für den Antrag auf Beiordnung eines Bevollmächtigten oder Notanwalts nach § 155 FGO i. V. m. § 78b ZPO für Verfahren vor dem BFH[1] ist darzulegen, dass es dem Antragsteller nicht möglich war, einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten zu finden[2]. Zur Begründung des Antrags muss dargelegt werden, welche zur Vertretung berechtigten Personen der Beteiligte um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben[3]. Es müssen mehrere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte – mindestens vier[4] – wegen der Übernahme des Mandats befragt worden sein, nur eine vergebliche Anfrage reicht nicht[5]. Die unsubstanziierte pauschale Behauptung, es sei nicht möglich gewesen, eine vertretungsberechtigte Person zu finden, ist zur Begründung des Antrags nicht ausreichend[6].

Außerdem darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinen[7].

 

Rz. 130a

Der Antrag auf Beiordnung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist zu stellen[8]. Die schuldhafte Fristversäumnis schließt eine Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Rechtsmittelfrist aus.

 

Rz. 130b

Das Beiordnungsverfahren ist ein unselbstständiges Zwischenverfahren, das keine gesonderte Kostenfolge auslöst[9]. Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss, gegen den im Fall der Ablehnung die Beschwerde gegeben ist.

Im Fall der Zurückweisung des Bevollmächtigten (s. Erl. zu § 62) ist neben dem Beteiligten auch der Zurückgewiesene beschwerdebefugt[10].

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