Rz. 63

Der Nachweis der Vollmachtserteilung erfordert die Schriftform[1]. Zweck der Schriftform ist es, dem Gericht langwierige Nachprüfungen zu ersparen, ob die Vollmacht ordnungsgemäß erteilt worden ist[2].

 

Rz. 63a

Das Erfordernis der Schriftform wird nur erfüllt, wenn die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet worden ist[3]. Fehlt die Unterzeichnung, so ist die Prozessvollmacht unwirksam[4].

Vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift hat der BFH Ausnahmen zugelassen[5]. Es ist als ausreichend angesehen worden, dass eine Prozessvollmacht vom Beteiligten durch ein an das FG gerichtetes, fernmündlich aufgegebenes Telegramm erteilt wird[6]. Hierdurch wird gleichzeitig der Nachweis der Bevollmächtigung geführt[7]. Ausreichend kann hiernach ferner die Vorlage der vom Beteiligten dem Bevollmächtigten durch Telefax übermittelten Vollmacht sein[8]. Bei möglichen Zweifeln besteht die gerichtliche Ermittlungspflicht (Rz. 62c, 73).

 

Rz. 63b

Die schriftliche Vollmacht ist in deutscher Sprache nach § 155 FGO i. V. m. § 184 GVG vorzulegen (§ 64 FGO Rz. 13). Bei einer fremdsprachigen Vollmachtsurkunde ist eine gesetzte Frist (Rz. 78) nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist eine Übersetzung der Vollmacht vorgelegt wird[9].

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