Rz. 49

Der Umfang der dem Bevollmächtigten eingeräumten Vertretungsbefugnis wird durch den Inhalt der Vollmacht bestimmt (Rz. 22). Soweit sich aus dem Inhalt der Vollmachtserteilung keine zulässigen Einschränkungen ergeben (Rz. 24, 51), ist die Prozessvollmacht gem. § 155 FGO i. V. m. § 81 ZPO grundsätzlich allumfassend (Rz. 23).

Sie berechtigt zur Vornahme aller den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, insbesondere zur Erhebung der Klage, ihrer Änderung oder Rücknahme, zur Abgabe von Erledigungserklärungen, zum Stellen von Beweisanträgen, zum Bestreiten von Tatsachen, zum Betreiben der Zwangsvollstreckung, zur Entgegennahme von Änderungsbescheiden[1] und zur Entgegennahme einer Aufrechnungserklärung[2]. Die Prozessvollmacht umfasst insbesondere auch das Recht, Rechtsmittel einzulegen und eine Wiederaufnahmeklage zu erheben[3]. Sie ermächtigt zur Erteilung von Untervollmachten.

Die Prozessvollmacht ermächtigt auch zur Entgegennahme der vom Gegner oder von der Staatskasse zu erstattenden Kosten. Sie berechtigt dagegen nicht zur Entgegennahme von Steuererstattungen oder Steuervergütungen[4]. Hierfür kann aber eine ausdrückliche Vollmacht erteilt werden, die der Finanzbehörde anzuzeigen ist[5]. Die Empfangsberechtigung für Zahlungen der Finanzbehörde muss eindeutig erteilt werden[6].

 

Rz. 50

Die Prozessvollmacht für das Klageverfahren (Vor § 1 FGO Rz. 11) erstreckt sich nach § 155 FGO i. V. m. § 82 ZPO auch auf die Nebenverfahren (Vor § 1 FGO Rz. 23), wie z. B. die Verfahren zur Erlangung des vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung[7] bzw. einstweilige Anordnung[8] oder zur Erlangung der Prozesskostenhilfe[9].

[3] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 81 ZPO Rz. 16.
[4] § 80 Abs. 1 S. 2 AO; vgl. z. B. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62 FGO Rz. 19.
[6] BFH v. 16.10.1990, VII R 180/89, BStBl II 1991, 3.

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