Rz. 11

Für die Berechnung der Fristen gelten gem. § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO die §§ 187–193 BGB entsprechend. Hiernach gilt z. B.:

  • Fristen werden nach § 187 BGB in vollen Tagen berechnet.
  • § 189 Abs. 1 BGB bestimmt, dass ein Jahr eine Frist von 12 Monaten, ein halbes Jahr eine Frist von sechs Monaten, ein Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, ein halber Monat eine Frist von fünfzehn Tagen ist. Sofern eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt ist, sind nach § 189 Abs. 2 BGB die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
  • § 191 BGB bestimmt, dass bei einem Zeitraum von Monaten bzw. Jahren, der nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, der Monat zu 30 und das Jahr zu 365 Tagen berechnet wird.
  • § 192 BGB bestimmt, dass unter dem Anfang des Monats der erste, unter der Mitte des Monats der fünfzehnte, unter dem Ende des Monats der letzte Tag des Monats zu verstehen ist.

Rz. 12 einstweilen frei

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